Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst wenn es nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs geht. Sie geniessen damit nicht den weitgehenden Schutz des Urheberrechts.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Birkenstock-Sandalen keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst sind. Für einen Urheberrechtsschutz reiche ein rein handwerkliches Schaffen mit formalen Gestaltungselementen nicht aus, betonte das Gericht. Vielmehr müsse ein Gestaltungsspielraum in einem bestimmten Mass künstlerisch ausgeschöpft werden. Das sei bei den Birkenstock-Sandalen nicht festgestellt worden. (Az. I ZR 16/24 u.a.)

Birkenstock hatte gegen drei Konkurrenten geklagt, die ähnliche Schuhmodelle verkauften wie die eigenen. Das Modeunternehmen mit Hauptsitz in Linz am Rhein in Rheinland-Pfalz sah in den mutmasslichen Nachahmungen eine Verletzung des Urheberrechts. Denn bei den Sandalen handelt es sich seiner Ansicht nach um geschützte Werke der angewandten Kunst.

Klage vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen

Birkenstock wollte erreichen, dass diese Konkurrenten - Tchibo, das dänische Modeunternehmen Bestseller und shoe.com, einer Tochter der Wortmann-Gruppe - ihre Sandalen nicht mehr verkaufen dürfen. Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte die Klage keinen Erfolg, die Revisionen gegen das Kölner Urteil wurden nun vom BGH zurückgewiesen.

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Vertreter von Birkenstock gaben sich nach dem Urteil kämpferisch. Sie verwiesen darauf, dass ähnliche Rechtsstreits sowohl noch in Deutschland als auch in Frankreich, den Niederlanden, Dänemark und der Schweiz laufen. "Wir wollen erreichen, dass Kopisten nicht mehr auf dem Rücken unserer Marke Geld verdienen können", sagte Unternehmenssprecher Jochen Gutzy. Birkenstock halte eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg für überfällig.

Das Urheberrecht gibt dem Schöpfer die exklusiven Nutzungsrechte an seinem Werk. Der Schutz bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen. Karl Birkenstock - der Erfinder der Birkenstock-Sandale - lebt noch. Anders als beim Designrecht braucht es für einen Urheberrechtsschutz zudem keinen formalen Eintrag in ein Register. (afp/dpa bearbeitet von ng)

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