Wer nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Auskünfte von einer Behörde haben will, muss dafür die eigene Anschrift offenlegen.
Eine anonyme Auskunft ist nach dem IFG ausgeschlossen, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag klarstellte. Konkret ging es um eine Anfrage über die Internetplattform FragDenStaat.de. (Az. 6 C 8.2)
Im Streitfall wollte 2019 ein Bürger vom damaligen Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) verschiedene Auskünfte über die Verwendung von Plastikmüllsäcken haben. Seine Anfrage stellte er anonym über die Plattform. Diese erstellt dabei eine anonyme Internetadresse, über welche die Korrespondenz mit der jeweiligen Behörde abgewickelt werden kann, ohne dass für diese der Absender ersichtlich ist.
Das BMI bat jedoch in einer Mail den Antragsteller, die Postanschrift zu übermitteln. Denn die Antwort sei ein Verwaltungsakt mit Rechtsmittelfrist. Bei einer Antwort an die angegebene E-Mail-Adresse sei nicht klar, ob und wann die Antwort dem Antragsteller zugegangen sei. Eine Antwort werde es deshalb auch nur per Post geben.
Darauf gab der Antragsteller seine Anschrift an, betonte aber, dass er eine Antwort an die mitgeteilte Mail-Adresse wünsche. Das BMI teilte dann später per Post mit, dass zu Zahl und Verwendung der Plastikmüllsäcke keine Informationen vorlägen und die Fragen daher nicht beantwortet werden könnten.
Daraufhin wandte sich der Antragsteller an den Bundesbeauftragten für Datenschutz. Dieser erteilte dem BMI eine Verwarnung. Die Postanschrift sei ohne Grund erhoben worden.
Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesdatenschutzgesetz und auch die Datenschutzgrundverordnung erlaubten die Verarbeitung von Daten, soweit dies für die konkrete Aufgabe erforderlich sei. Das treffe hier auf die Postanschrift zu. Das IFG sehe anonyme Anfragen nicht vor.
"Deshalb muss die Behörde den Namen und regelmässig auch die Anschrift des Antragstellers kennen - die Speicherung der Adresse war erforderlich, um sie für die Dauer der Bearbeitung des Antrags zu sichern", betonten die Leipziger Richter. Auch müssten Bürger es jedenfalls bislang in der Regel hinnehmen, wenn Behörden im Interesse der Rechtssicherheit Auskünfte per Post erteilten. © AFP
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