Das Bundesverfassungsgericht will am 9. April sein Urteil über die Rechte von leiblichen Vätern verkünden.
Dies kündigte das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe an. Ein Mann aus Sachsen-Anhalt hatte sich an das Gericht gewandt, weil er zwar biologischer Vater eines kleinen Jungen ist, aber auch rechtlich sein Vater sein will. Rechtlicher Vater ist allerdings bereits der neue Lebensgefährte der Mutter. (Az. 1 BvR 2017/21)
Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt. Das Kind blieb bei der Mutter, und der leibliche Vater hat ein Umgangsrecht. Der Fall hat allerdings einige Besonderheiten: Die Eltern waren nicht verheiratet, und zum Zeitpunkt der Trennung hatte der leibliche Vater noch keine Vaterschaftsanerkennung abgegeben. Das wollte er danach tun.
Der neue Partner der Mutter kam ihm aber zuvor. Noch während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens liess er sich mit Zustimmung der Kindsmutter beim Standesamt als rechtlicher Vater des Jungen eintragen. Inzwischen lebt er seit etwa dreieinhalb Jahren mit der Frau und dem Kind zusammen.
Zwar können leibliche Väter die rechtliche Vaterschaft eines anderen Manns grundsätzlich anfechten. Wenn der rechtliche Vater mit dem Kind über längere Zeit in einer Familie zusammenlebt und Verantwortung für es trägt, geht das aber nicht.
Als massgeblichen Zeitpunkt für das Bestehen einer solchen sozial-familiären Beziehung sah das Oberlandesgericht Naumburg den Termin der letzten mündlichen Verhandlung - also den Abschluss, nicht die Einleitung des Verfahrens.
Das Gesetz soll vor allem das Kindeswohl schützen. Nach bisherigem Verständnis könne es zu Rollenkonflikten und Kompetenzstreitigkeiten kommen, wenn es mehr als zwei Elternteile gebe, sagte der Berichterstatter in dem Verfahren, Verfassungsrichter Henning Radtke, bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe im September.
In der Verhandlung wurde deutlich, dass diese Ansicht und die Schlussfolgerungen daraus sowohl in der Öffentlichkeit als auch in Politik und Justiz mittlerweile umstritten sind. Nun soll das Urteil fallen. © AFP
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