Nach jahrelangem Rechtsstreit kriegt eine Frau aus Niedersachsen vor dem Bundesfinanzhof endgültig Recht: Sie kann einen Embryo-Gentest von der Steuer absetzen.
Eine Frau mit einem an Gendefekt erkrankten Mann darf die Kosten eines teuren Gentests von der Steuer absetzen - auch wenn beide nicht verheiratet sind. Das hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem am Freitag veröffentlichten höchstrichterlichen Urteil entschieden. Die Münchner Bundesrichter gaben damit der in Niedersachsen wohnenden Frau nach langjährigem Streit mit ihrem Finanzamt Recht.
Partner der Frau leidet an einem Gendefekt
Das Finanzamt hatte die Anrechnung der Präimplantationsdiagnostik (PID) als "aussergewöhnliche Belastung" nicht akzeptiert. Grund war unter anderem, dass die Frau selbst gesund ist. Nur ihr Partner leidet an einem Gendefekt, der bei natürlich gezeugten Kindern sehr wahrscheinlich schwerste körperliche oder geistige Behinderungen nach sich zieht. Das Paar hatte sich deshalb 2018 nach eingehender ärztlicher Beratung für eine künstliche Befruchtung entschieden. Die Ärzte rieten zur PID - ein Gentest des Embryos vor der Übertragung in die Gebärmutter.
Die Gesamtkosten der Behandlung beliefen sich auf über 22 000 Euro, von denen die Frau laut BFH-Urteil knapp 10 000 selbst bezahlte. In der ersten Instanz hatte schon das niedersächsische Finanzgericht geurteilt, dass die Frau zumindest ihre eigenen Kosten absetzen durfte, das Finanzamt hatte jedoch Revision eingelegt.
Nun hat auch in der zweiten Instanz der Bundesfinanzhof die Argumentation des Finanzamts endgültig für nicht rechtmässig erklärt. Die Krankheit des Mannes sei ein "objektiv regelwidriger Körperzustand", die Behandlungskosten demnach zwangsläufig. Unerheblich in diesem Fall ist demnach, dass die beiden nicht verheiratet waren und die Frau selbst nicht krank.
Über das Kind ist nichts bekannt
Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob und wann das Kind geboren wurde und ob es gesund ist. Die Finanzgerichte beschäftigen sich ausschliesslich mit steuerlichen Fragen und verfolgen die Schicksale von Klägern oder Beklagten ansonsten nicht. (dpa/jos) © dpa
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