Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf eine Versorgung mit medizinischem Cannabis, wenn noch Behandlungsalternativen bestehen. Mit dieser bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidung wies das Sozialgericht im niedersächsischen Osnabrück die Klage eines an verschiedenen Erkrankungen leidenden Manns zurück. (Az.: S 46 KR 160/22)
Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist auf psychiatrischem, orthopädischem und lungenfachärztlichem Gebiet erkrankt. 2018 wurde er sechs Wochen in einer psychosomatischen Klinik behandelt, 2021 hatte er zwei stationäre Rehamassnahmen. Auf einem Privatrezept verordnete der behandelnde Arzt dem Mann dem Urteil zufolge Cannabis. Die monatlichen Kosten dafür betragen demnach etwa 430 Euro.
Der Kläger wollte von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten erreichen und argumentierte, durch den Cannabiskonsum hätten sich seine gesundheitlichen Probleme deutlich gebessert. So sei auch ein grösserer Erfolg als durch die bisherigen Behandlungen, Medikamente, Krankenaus- und Rehaaufenthalte erzielt worden.
Auf Grundlage eines Gutachtens des medizinischen Diensts lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme dennoch ab. Es stünden zur Behandlung noch diverse Analgetika, Krankengymnastik eine intensive Traumabehandlung und alternative Behandlungsmöglichkeiten offen. Das Sozialgericht schloss sich der Einschätzung an.
Die weiteren Behandlungsmöglichkeiten hätten sich aus den Entlassungsberichten nach den stationären Behandlungen ergeben. Ausserdem berücksichtigte das Gericht, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Cannabisversorgung zu medizinischen Zwecken keine Erleichterung der betäubungsmittelrechtlichen Anforderungen an die Verschreibungsfähigkeit beabsichtigt habe. An einer begründeten Anwendung von Cannabis fehle es insbesondere dann, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden könne. © AFP
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