Kuhglocken-Streit beigelegt: Die Bäuerin und ein betroffenes Ehepaar schliessen nun erneut einen Vergleich. Höchstens drei Kühe dürfen nun noch Glocken tragen. Der Vergleich orientiert sich an Abmachungen die bereits 2015 getroffen wurden.

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Nach jahrelangem Rechtsstreit um die Lautstärke von Kuhglocken haben sich ein Ehepaar und eine Bäuerin am Dienstag vor dem Oberlandesgericht München auf einen Vergleich geeinigt. Höchstens drei Kühe dürfen demnach Glocken tragen - genau genommen handelt es sich um Schellen. Der Durchmesser darf maximal zwölf Zentimeter betragen, allerdings gibt es einen Zentimeter Toleranz. Zudem dürfen die beglockten Tiere nur in einem bestimmten Teil der Weide grasen - das sieht bereits ein Vergleich von 2015 vor.

In dem Streit waren die Richter am Dienstag eigens zu einer Hörprobe angereist. Allerdings zeigten sich die fünf Kühe eher müde - von dem umstrittenen Gebimmel war wenig zu hören, da die Tiere vorwiegend im Gras lagen. Die Tiere waren trächtig. Der Augenschein sei deshalb "aus unserer Sicht mehr oder weniger nutzlos verlaufen", stellte der Vorsitzende Richter Nikolaus Stackmann fest. Zu verantworten habe dies die beklagte Bäuerin, die trächtige Mutterkühe anstelle von Jungvieh auf die Weide gestellt habe.

Richter: Wenig Chancen auf Erfolg der Klage

Zugleich stellte der Richter der klagenden Frau wenig Chancen auf Erfolg der Klage in Aussicht. Selbst bei einem Abstand von drei, vier Metern zu einer Kuh habe der Lärmpegel - gemessen mit einer Handyapp eines Richters - "nur ein bisschen über 60 Dezibel" gelegen, und damit knapp unter dem Richtwert von 65 Dezibel. Es müsse beiden Seiten klar sein: "Es gibt Gründe, sich zu vergleichen."

Trotz des früheren Vergleichs von 2015 hatten Ehemann und Ehefrau in getrennten Verfahren geklagt, da der Kompromiss nach Auffassung des Paares kaum Entlastung brachte. Bisher waren beide in der ersten Instanz vor dem Landgericht München II gescheitert, der Ehemann verlor bereits auch in zweiter Instanz vor dem OLG. Nun verhandelte das OLG die Klage der Frau in zweiter Instanz.  © dpa

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