Eine Mutter bietet ihr zehn Monate altes Baby im Internet in der Rubrik "Zu Verschenken" an. Das könnte nun schwerwiegende Folgen für sie haben.

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Beim Stöbern durch Kleinanzeigen findet sich gerne das eine oder andere kuriose Stück. Doch mit dieser Entdeckung haben besorgte Internetnutzer nicht gerechnet: In einer Online-Anzeige wollte eine Frau aus dem Landkreis Cuxhaven kurzerhand ihr zehn Monate altes Baby verschenken. Das berichtete "butenunbinnen".

Das Kind war demnach als besonders unartig ausgeschrieben und sei für Versandkosten von 6,75 Euro zu erwerben gewesen. Die Anzeige wurde der Polizei gemeldet, die gemeinsam mit dem Jugendamt Ermittlungen anstellte.

Dabei stellte sich die Verkaufsanzeige als Scherz heraus. Sie wurde von der Plattform entfernt. Konsequenzen könnte die Aktion für die Frau dennoch haben, laut "Nord24" etwa wegen des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung.

Verschiedene Formen der Kindeswohlgefährdung

Formen der Kindeswohlgefährdung sind nach Angaben des "Kinderschutzbundes Nordrhein-Westfalen" im Einzelnen Vernachlässigung, Erziehungsgewalt und Misshandlung, sexualisierte Gewalt, häusliche Gewalt und weibliche Genitalbeschneidung. Der Fall des im Internet angebotenen Babys könnte unter den Tatbestand der Vernachlässigung fallen, denn diese Erscheinungsform wird definiert als "andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher oder emotionaler Ebene nötig wären".

Eine solche Vernachlässigung kann durch Sorgerechtsmissbrauch verursacht werden. Dies bedeutet, dass die elterliche Sorge zum Nachteil des Kindes ausgenutzt wird. Auch wenn sich die Anzeige als Scherz herausstellt, kann ein solcher Sorgerechtsmissbrauch durchaus vorliegen. Dies müssen die polizeilichen Ermittlungen ergeben.

Mutter könnten drastische Strafen drohen

Sollten die Ermittlungen eine Kindeswohlgefährdung ergeben, drohen der Mutter zum Teil empfindliche Konsequenzen. So sieht das Kinder- und Jugendhilferecht bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Einschaltung des Jugendamtes vor.

Dieses nimmt eine Einschätzung der Familiensituation vor und kann beratend und helfend mit den Eltern zusammenarbeiten. Im schlimmsten Fall kann das Jugendamt aber auch das Familiengericht einschalten und das Kind vorläufig in Obhut nehmen.

Für Eltern sind konkrete strafrechtliche Konsequenzen möglich. So sieht das Strafgesetzbuch bei Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Mit solchen Konsequenzen im Hinterkopf sollte ein solcher Scherz wie in der vorliegenden Anzeige vielleicht noch einmal überdacht werden.

Verwendete Quellen