• Eine 39-Jährige muss sich wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch Unterlassen vor Gericht verantworten.
  • Sie soll tatenlos dabei zugesehen haben, wie ihr Lebensgefährte ihre damals neun Jahre alte Tochter missbrauchte.
  • Der Lebensgefährte soll das Kind auch anderen Männern zum Missbrauch angeboten haben.

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Sie soll dabei gewesen sein, als ihr Lebensgefährte ihre Tochter mehrfach sexuell missbrauchte: Wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch Unterlassen muss sich eine 39-Jährige vor Gericht verantworten.

Die Tochter sei "schutz- und hilflos ausgeliefert" gewesen, sagte der Staatsanwalt zum Prozessauftakt am Dienstag in Schweinfurt. Trotz Dutzender sexueller Übergriffe sei die Mutter nicht eingeschritten, sondern habe sich für "bewusstes Untätigbleiben" entschieden.

In einem Fall soll sie laut Anklage das Zimmer verlassen haben - mit den Worten: "da könne doch keiner schlafen". Die Angeklagte äusserte sich zum Prozessauftakt nicht. Ihr Verteidiger kündigte an, dass sich seine Mandantin im Laufe des Verfahrens "umfassend" äussern werde.

Lebensgefährte bot Mädchen fremden Männern zum Missbrauch an

Das Mädchen war den Ermittlern zufolge neun Jahre alt, als der 49-Jährige anfing, es unter anderem in einer Wohnung im Raum Bad Kissingen, bei Fahrrad- und Campingausflügen sexuell zu missbrauchen.

Zudem hatte der Deutsche das Mädchen fremden Männern auf Autobahnraststätten zum Missbrauch angeboten. Ein Lastwagenfahrer soll ihr nach dem Missbrauch fünf Euro und eine Packung Zigaretten gegeben haben.

Der Lebensgefährte fertigte teilweise Bilder und Videos von seinen Taten zwischen Sommer 2018 und Sommer 2020 an. Die Mutter muss sich daher zudem wegen mittäterschaftlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Beihilfe durch Unterlassen zur Herstellung kinderpornografischer Schriften verantworten.

Der 49-Jährige wurde bereits wegen Zwangsprostitution und der Vielzahl von sexuellen Übergriffen zu zehn Jahren Haft verurteilt. Da die Verteidigung Rechtsmittel eingelegt hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. (jwo/dpa)  © dpa

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