Seit Dienstag steht Thomas N. als mutmasslicher Vierfachmörder von Rupperswil vor Gericht. Er hat die Taten gestanden. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Prozess.
Wie verbrieft ist der Tathergang?
In der Anklage werden Details geschildert, wie Thomas N. vorgegangen sein soll. Einige der Informationen stammen vom Beschuldigten selbst - er ist der einzige Zeuge.
"Die Taten, die er begangen hat, lassen sich nicht einfach wegleugnen", urteilt der ehemalige Kriminalkommissär Markus Melzl im Interview mit "20min.ch". Unklar sei jedoch, ob sich der Beschuldigte in der Täterrolle gefalle - und die Details ausschmücke.
Aber: "Die Behörden und die forensischen Psychiater wissen natürlich genau, dass ein solcher Täter bereit ist, sie zu manipulieren."
Wie wahrscheinlich ist eine lebenslange Verwahrung?
Auch wenn Staatsanwältin Barbara Loppacher die Massnahme fordert und beide Gutachter Thomas N. ein hohes Rückfallrisiko bescheinigen, ist eine lebenslange Verwahrung nicht sehr wahrscheinlich. Schliesslich haben beide Psychiater angegeben, N. sei grundsätzlich therapierbar, wenngleich ein Erfolg schlecht abzuschätzen sei und Jahre dauern würde.
Für eine lebenslange Verwahrung müssten zwei Gutachter zu dem Schluss kommen, dass eine Therapie bis ans Lebensende aussichtslos sei, erläutert Strafrechtsprofessorin Marianne Heer im Gespräch mit "20min.ch".
Wie sieht die Therapie eines Mehrfachmörders aus?
Besteht bei einem Täter ein hohes Rückfallrisiko, kommt er Heer zufolge in die sogenannte "kleine Verwahrung": eine gesicherte therapeutische Massnahme.
In dem Fall verbringt der Verurteilte sein Leben in einer Anstalt, lebt ähnlich wie ein Gefangener, wird aber zusätzlich therapiert. Nach fünf Jahren wird überprüft, ob eine bedingte Entlassung möglich ist oder ob eine Verlängerung um weitere fünf Jahre angezeigt ist.
Die "kleine Verwahrung" ist auf unbestimmte Zeit angeordnet und kann immer wieder verlängert werden. "Raus kommt er nur, wenn er einen ausgezeichneten Führungsbericht vorweist und ihn alle Fachpersonen als nicht mehr gefährlich beurteilen", erklärt Heer.
Wann könnte Thomas N. wieder freikommen?
Die Staatsanwaltschaft fordert eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie lebenslange Verwahrung.
Wird auf eine Verwahrung komplett verzichtet, könnte N. schon in 13 Jahren wieder frei sein, wie Loppacher am zweiten Prozesstag vorrechnete.
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe besteht nach 15 Jahren die Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung - und N. hat bereits zwei Jahre in Untersuchungshaft verbracht.
N. behauptet, er sei nur auf Geld aus gewesen, der Missbrauch und die Morde seien einfach passiert. Wie glaubhaft ist das?
Nicht sonderlich. Um einen Raub zu begehen, braucht es kein Sexspielzeug. Das hatte Thomas N. jedoch bei der Tat dabei.
Wieso darf man den Angeklagten nicht filmen?
Anders als etwa in Deutschland oder Österreich ist es in der Schweiz grundsätzlich verboten, in einem Gerichtssaal Foto- oder Filmaufnahmen zu machen.
Geregelt ist das im Artikel 71 der Schweizerischen Strafprozessordnung. Der Hintergrund: Mit der Massnahme soll der Persönlichkeitsschutz von Angeklagten, Opfern, Zeugen und Justizmitarbeitern gewahrt werden.
Damit auch mit Mobilgeräten keine Fotos oder Videos aufgenommen werden, gilt bei dem Prozess ein Handyverbot.
(ank)
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