Im Bundeshaus herrscht Aufruhe: Eine Sekretärin stellt regelmässig Nacktbilder von sich online, die sie an ihrem Arbeitsplatz – dem Bundeshaus – geschossen hat. Damit sorgt sie nicht nur für mächtig Wirbel, sondern gefährdet zudem ihren Job. Die Parlamentsdienste haben die Angestellte per sofort freigestellt.
Eine Sekretärin des Bundeshauses soll regelmässig Nacktbilder von sich in sozialen Netzwerken veröffentlicht haben, die sie an ihrem Arbeitsplatz aufgenommen hat. Das berichtet die "Neue Züricher Zeitung" (NZZ). Die Frau scheint sich auch im Klaren darüber zu sein, dass diese Bilder für jedermann zugänglich sind: "Das Thema beschäftigt mich ständig", sagte sie der NZZ.
Allerdings sehe sie keinen Interessenskonflikt mit ihrer beruflichen Situation, da die Aufnahmen Teil ihres Privatlebens seien. Wie der Bund am Mittwochnachmittag in einer Medienmitteilung schreibt, wird die Frau per sofort freigestellt. "Im Interesse des guten Rufs des Parlamentes und seiner Dienste ist die betroffene Mitarbeiterin mit sofortiger Wirkung freigestellt worden. Die Freistellung gilt bis die Faktenlage geklärt und über die personalrechtlichen Folgen entschieden ist», begründet der Bund den Schritt.
Konsequenzen sind unklar
Das Eidgenössische Personalamt stellt auf seiner Homepage detaillierte Informationen zum Umgang mit sozialen Netzwerken bereit. So heisst es schon zu Beginn des Dokuments "Umgang mit Social Media", die Mitarbeiter mögen ihre private Social-Media-Aktivität am Arbeitsplatz auf ein Minimum beschränken. Zudem werden die Angestellten dazu aufgefordert, nur Bilder und Texte im Internet zu veröffentlichen, die sie jederzeit auch "Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeitenden oder Vorgesetzten zeigen würden".
Veröffentlichung der Bilder wohl keine Privatsache
Wie Anand Jagtap, Leiter der Medienstelle des Eidgenössischen Personalamts auf Anfrage unserer Redaktion mitteilte, handelt es sich bei der Frau nicht um eine Mitarbeiterin der Bundesverwaltung. Die Sekretärin sei eine Angestellte der Parlamentsdienste.
Mitarbeitende haben auch ausserdienstlich die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und damit eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Interessenverletzung kann darin bestehen, dass wie im aktuellen Fall "die Reputation des Arbeitgebers verletzt wird" sagte Jagtap. Dass die Verbreitung der teils pornografischen Bilder via Social Media Privatsache sei, "ist im konkreten Fall also schwierig nachzuvollziehen". (kab/rs/ncs)
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