Es bleibt dabei: Studenten und andere junge Menschen können die Ausgaben für ihre erste Ausbildung beim Finanzamt nicht als Werbungskosten geltend machen. Damit hätten sich in den ersten Berufsjahren Steuern sparen lassen.

Mehr Panoramathemen finden Sie hier

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das seit 2004 geltende sogenannte Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstösst. Es gebe dafür sachlich einleuchtende Gründe, heisst es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (Az. 2 BvL 22/14 u.a.)

Der Bundesfinanzhof hatte die Praxis für verfassungswidrig gehalten. Denn Ausgaben für ein Zweitstudium oder eine Weiterbildung können als Werbungskosten angesetzt werden. Die Karlsruher Richter meinen aber, dass die erste Ausbildung etwas Anderes sei. Sie vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge in einem umfassenderen Sinne.  © dpa

Spezial-Blitzer in Australien erwischt Autofahrer mit Handy am Steuer

Die Testphase war erfolgreich, jetzt will der Bundesstaat New South Wales in Australien viele Spezial-Blitzer aufstellen. Diese sollen Autofahrer fotografieren, die mit dem Handy am Steuer spielen. (Teaserbild: imago images/Westend61)
JTI zertifiziert JTI zertifiziert

"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.