- Die Schweizer Ärztekammer stimmt neuen Richtlinien für die Suizidhilfe zu.
- Diese wurden von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften erarbeitet.
Sterbebegleitung ist für Betroffene, Angehörige und Ärztinnen und Ärzte ein schwieriges Thema. Wann kann ärztliches Personal Patientinnen und Patienten Hilfe bei Entscheidungen am Lebensende gewähren? Antworten auf diese Frage suchte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) in den vergangenen Jahren.
Seit 2015 arbeitete die Akademie an Richtlinien für die "Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende". Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) stimmte den überarbeiteten Richtlinien der SAMW aus dem Jahr 2021 am Donnerstag (19. Mai) zu. Das gab sie nun in einer Pressemitteilung bekannt.
Erster Richtlinienentwurf wurde abgelehnt
Die erstmals in 2018 veröffentlichten Richtlinien waren zuvor von der Ärztekammer abgelehnt worden. Die Bestimmungen zur ärztlich assistierten Suizidbeihilfe war laut FMH damals noch "zu unbestimmt". Bei der Sterbehilfe sei es essenziell, dass die Autonomie der Patientinnen und Patienten gesichert sei. Ebenso müssten nicht-urteilsfähige Personen geschützt werden.
Aber auch wenn die Betroffenen urteilsfähig sind, sollen sie anhand der Richtlinien davor geschützt werden, von anderen bei ihrer Entscheidung unter Druck gesetzt zu werden. Ein weiterer Kernpunkt für die gewünschte Überarbeitung der Richtlinien waren die Punkte des Berufsethos sowie die Suizidprävention.
Das besagen die neuen Richtlinien
Die SAMW hat in den nun geltenden Richtlinien festgehalten, dass die Suizidhilfe bei gesunden Personen medizinethisch nicht vertretbar sei. Suizidhilfe ist laut der Vereinigung nur dann vertretbar, wenn der urteilsfähige Mensch unerträglich unter den Symptomen einer Krankheit und/oder Funktionseinschränkungen leidet, wenn die Schwere seines Leidens durch eine Diagnose und Prognose fundiert ist, andere Optionen erfolglos geblieben sind oder von ihm als unzumutbar abgelehnt werden.
Für Ärztinnen und Ärzte ist es ausserdem verpflichtend, mindestens zwei ausführliche Gespräche im Abstand von mindestens zwei Wochen mit der betroffenen Person zu führen. Nur so könne sichergestellt werden, dass der Sterbewunsch gut überlegt und dauerhaft sei. In Ausnahmefällen seien allerdings Abweichungen möglich.
Wichtig für Patientinnen und Patienten: Sie haben keinen Anspruch auf Suizidhilfe. Weiterhin steht es nach den neuen Richtlinien jedem Arzt und jeder Ärztin frei, Suizidhilfe zu gewähren oder nicht.
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