Wenn in einem Medienbericht nur ein Satz eines Facebook-Posts ohne den weiteren Kontext zitiert wird, kann das ein sogenanntes Fehlzitat sein.

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Eine an das Zitat anknüpfende Wertung der Aussage als antisemitisch kann hingegen eine zulässige Meinungsäusserung sein, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mitteilte. Es wies die vorliegende Klage bezüglich drei von vier Aussagen zurück. (Az.: 16 U 169/22)

Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender einer kleinen Partei und Mitglied der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung. Er wandte sich gegen vier Aussagen in zwei Presseartikeln. Darin hiess es, dass er auf Facbeook geschrieben habe: "Während man nur noch von Corona redet, hat man den wahren Virus im Nahen Osten vergessen: Israel", lautete dieses. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Bericht ihn als Antisemiten darstellt.

Das Landgericht wies die Klage ab, die Richter am Oberlandesgericht wies sie nur hinsichtlich drei von vier Aussagen zurück. Diese enthielten zulässige Meinungsäusserungen, entschieden sie. Nicht er selbst werde als antisemitisch bezeichnet, sondern seine Aussage. Darin setze der Kläger setzte den Staat Israel mit einem Krankheitserreger gleich, der bekämpft werden müsse.

Erfolgreich war die Klage hingegen bei der Aussage, dass er das Zitat auf Facebook geschrieben habe. Das Zitat verfälsche die eigentliche Äusserung des Klägers, hiess es. Ursprünglich habe die Äusserung in einem Kontext mit Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung gegenüber den Palästinensern gestanden.

Durch das nicht gekennzeichnete Weglassen des Kontexts entspricht das Zitat nicht mehr dem, was der Kläger tatsächlich ausgedrückt habe. Laut Urteil macht es einen Unterschied, ob in dem Zitat eine generell ablehnende Haltung gegenüber der israelischen Bevölkerung geäussert wird oder ob ein sachlicher Bezug angeführt wird. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.  © AFP

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