Jede Person kann in der Schweiz um Asyl – also um Schutz vor Verfolgung – ersuchen. Asylbewerber müssen aber ihren Flüchtlingsstatus nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

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Das Schweizer Asylgesetz definiert den Begriff Flüchtling und die Bedingungen, die zu der Gewährung von Asyl führen können – oder nicht.

Laut dem Gesetz unglaubhaft sind namentlich Gesuche, "die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden".

Erste Schritte

Ein Asylgesuch kann eingereicht werden:

  • Mündlich oder schriftlich bei jeder Schweizer Grenzstelle oder bei Einreise über einen Flughafen.
  • Nach Umgehung der Grenzkontrolle (illegale Einreise) oder von Ausländerinnen und Ausländern, die offiziell in der Schweiz wohnen.

Es ist nicht möglich, vom Ausland aus in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Hingegen können Nicht-Schweizer, die in der Schweiz um Asyl ersuchen möchten, bei einer Schweizer Vertretung ein Visumgesuch stellen.

Die Botschaft oder das Konsulat stellt dann fest, ob es triftige Gründe dafür gibt, welche die Erteilung eines Visums in die Schweiz rechtfertigen.

Menschen, die ihre Heimatländer verlassen haben und in einem Drittstaat leben, werden als nicht ernsthaft in Gefahr eingeschätzt und haben deshalb kein Recht auf Asyl.

Die Schweiz gehört dem Dublin-Abkommen an, bei dem das erste europäische Land, in dem ein Asylbewerber ankommt, diesen registrieren muss. Also die Fingerabdrücke abnehmen und den Asylantrag anhören.

Asylsuchende, die danach in ein anderes EU/EFTA-Land reisen und dort erneut um Asyl ersuchen, sollten theoretisch in jenes Land zurückgeschickt werden, in dem sie das erste Gesuch gestellt hatten. Die Schweiz musste aber auch schon Ausnahmen gewähren.

Registrierung

Egal, wie sie das Land erreicht haben, müssen Asylsuchende eines der Empfangs- und Verfahrenszentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) aufsuchen. Diese befinden sich in Chiasso, Vallorbe, Basel, Kreuzlingen, Altstätten oder Zürich, wobei letzteres lediglich ein Verfahrenszentrum ist.

In diesen Zentren werden Asylbewerber zu ihren persönlichen Daten befragt, zu ihrem Reiseverlauf und zu den Asylgründen. Zudem werden sie fotografiert und ihre Fingerabdrücke werden abgenommen, um festzustellen, ob sie bereits in Vergangenheit unter einem anderen Namen in der Schweiz um Asyl ersucht haben.

Um zu verhindern, dass Terroristen unter dem Deckmantel der Asylsuche in die Schweiz kommen, werden alle Asylgesuche aus Hochrisiko-Ländern an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) übergeben. Die Liste der Hochrisiko-Länder ist geheim.

Die Dokumente des Asylbewerbers werden zum Direktionsbereich Asylverfahren im SEM geschickt, wo ein erstinstanzlicher Entscheid gefällt wird. Dies kann bis zu zehn Tage dauern.

Während dieser Zeit werden die Asylbewerber im Empfangszentrum beherbergt. Dort gilt eine Hausordnung, in der die Regeln unter anderem betreffend Öffnungszeiten, Essenszeiten, Zusammenleben, Verantwortlichkeiten oder medizinische Versorgung festgehalten sind.

Flüchtlinge, die in einem Schweizer Empfangs- und Verfahrenszentrum ankommen, müssen dem Staat alle Vermögenswerte, die über 1000 Franken hinausgehen – bis zu einem Maximum von 15'000 Franken – abgeben, um zu helfen, ihre Kosten zu decken.

Sie erhalten dafür eine Quittung. Persönliche Gegenstände wie Eheringe sind davon ausgenommen. Verlassen Flüchtlinge das Land freiwillig innerhalb von sieben Monaten, erhalten sie ihr Geld zurück.

Zudem gilt, dass Flüchtlinge, die Asyl erhalten und in der Schweiz arbeiten, bis zu zehn Jahre lang zehn Prozent ihres Einkommens abgeben müssen, bis sie Kosten von 15'000 Franken abbezahlt haben.

Ablehnung

Ein Asylgesuch wird im Normalfall erstinstanzlich aus folgenden Gründen abgelehnt (Nichteintretens-Entscheid). Nimmt ein Gesuch die erste Hürde, geht es wie folgt weiter (materieller Entscheid).

Asylbewerber, deren Gesuch abgelehnt wurde, erhalten in der Regel einen Zeitrahmen, während dem sie die Schweiz verlassen müssen: von ein paar Tagen bis zu sechs Monate. Wer das Land nicht freiwillig verlässt, kann von der Polizei zwangsdeportiert werden (CID: 32582914). Wer sich weiterhin illegal in der Schweiz aufhält, wird polizeilich gesucht.

Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt wurde, haben das Recht, Beschwerde einzureichen (ordentliche Rechtsmittel).

Erhält eine Person kein Asyl, aber eine Rückführung ist nicht möglich, kann das Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügen. Gründe dafür können ein allgemeines Klima der Gewalt in der Heimat sein (wie in Syrien), das Risiko einer Verfolgung oder Zustände, in denen eine Person keinen Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung hat.

Erwerbstätigkeit

Wird das Asylverfahren nicht klar verletzt, werden Bewerber einem Kanton zugeteilt, der für deren Grundbedürfnisse aufkommt und sie noch einmal im Detail zu ihren Asylgründen befragt. Übersetzer und rechtlicher Beistand stehen gratis zur Verfügung.

Die Kantone sind dafür verantwortlich, Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen Sozialhilfe zu gewähren. Im Durchschnitt sind dies 1200 Franken pro Person und Monat für Unterkunft, Nahrung, Körperpflegemittel und Haushaltartikel, Kleidung, Taschengeld, Gesundheitsversicherung und Pflegekosten.

Während der ersten drei Monate nach Einreichung eines Asylgesuchs dürfen Asylbewerber nicht arbeiten. Dies kann auf sechs Monate verlängert werden. Hier finden Sie Informationen für Erwerbstätige im Asylbereich. Und unter folgendem Link finden Sie die Adressen der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.

Unter dem revidierten Schweizer Asylgesetz, das im September 2015 vom Parlament gutgeheissen wurde, wegen eines Referendums im Juni 2016 aber zur Volksabstimmung kommt, sollten die meisten Asylgesuche innerhalb von 140 Tagen nach Einreichung entschieden werden, inklusive Beschwerdefrist.

2015 erhielt das Staatssekretariat für Migration 39'523 Asylgesuche. Erstinstanzlich wurden 28'118 behandelt und 6377 davon wurden angenommen. In anderen Worten wurden also drei Viertel der Gesuche abgelehnt.

Familie

Während der gesamten Dauer des Asylverfahrens dürfen Asylsuchende keine Familienmitglieder in die Schweiz bringen.

Anerkannte Flüchtlinge (mit B- oder C-Ausweis) dürfen Familienmitglieder mitbringen, falls keine Gründe dagegen sprechen. Anerkannte Flüchtlinge mit einem F-Ausweis (vorläufig aufgenommene Personen) müssen mindestens drei Jahre lang warten, bis sie einen Antrag auf Familienzusammenführung für ihre Kinder unter 18 Jahren und ihren Ehepartner stellen dürfen.   © swissinfo.ch

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