- Die Urteile gegen Beate Zschäpe und zwei NSU-Helfer sind rechtskräftig.
- Das teilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstagmorgen mit.
- Zschäpe und drei Mitangeklagte hatten ihre Strafen nicht akzeptiert und Revision eingelegt.
Beate Zschäpe ist rechtskräftig als Mittäterin der Neonazi-Terrorzelle "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) verurteilt. Der BGH verwarf ihre Revision mit schriftlichem Beschluss und strich nur eine Einzelstrafe, wie das Karlsruher Gericht am Donnerstag mitteilte.
"Die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe und die festgestellte besondere Schuldschwere sind hiervon jedoch unberührt geblieben." Auch die Urteile gegen die NSU-Unterstützer Ralf Wohlleben und Holger G. seien rechtskräftig.
Richter stellen besondere Schwere der Schuld fest
Der Mammutprozess um die Morde und Anschläge der Neonazi-Terrorzelle "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) hatte mehr als fünf Jahre und über 400 Verhandlungstage gedauert. Am 11. Juli 2018 hatte das Oberlandesgericht (OLG) München Zschäpe als einzige Überlebende des Trios als Mittäterin zu lebenslanger Haft verurteilt.
Die Richter stellten ausserdem die besondere Schwere der Schuld fest. Allerdings gibt es keinen Beweis, dass die heute 46-Jährige selbst an einem der Tatorte war.
Das OLG kam dennoch zu dem Schluss, dass Zschäpe "jeweils gemeinschaftlich und vorsätzlich handelnd in 10 Fällen einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet" hat. Sie habe die Anschlagsziele mit ausgewählt und ihren Freunden Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt einen sicheren Rückzugsort geschaffen.
Beate Zschäpe zündete Wohnung an und stellte sich
Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt hatten fast 14 Jahre im Untergrund gelebt. In dieser Zeit ermordeten die Männer aus rassistischen Motiven acht türkischstämmige und einen griechischstämmigen Kleinunternehmer sowie eine Polizistin. 2011 nahmen sie sich das Leben, um der drohenden Festnahme zu entgehen. Zschäpe zündete die gemeinsame Wohnung an, verschickte ein Bekennervideo und stellte sich.
Ralf Wohlleben wurde als Waffenbeschaffer wegen Beihilfe zum Mord zu zehn Jahren Haft verurteilt, Holger G. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu drei Jahren Haft. Das schriftliche Urteil liegt seit Ende April 2020 vor, es ist 3.025 Seiten lang.
Verhandlung gegen André E. noch im Dezember
Noch in diesem Jahr will der BGH über das Urteil gegen den Mitangeklagten André E. verhandeln. Vor dem 3. Strafsenat solle am 2. Dezember verhandelt werden, kündigte das Gericht an. "Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 15. Dezember 2021 in Aussicht genommen", teilte der BGH weiter mit. (Az.: 3 StR 441/20)
Das OLG hatte E. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Er habe dem NSU-Trio mehrere Bahncards verschafft, die auf ihn und seine Ehefrau ausgestellt waren - aber mit Fotos von Böhnhardt und Zschäpe versehen waren.
Mit dem Urteil blieb das OLG weit unter der Forderung der Anklage, die auf Beihilfe zum versuchten Mord plädiert hatte. Hintergrund ist, dass E. unter anderem auch ein Wohnmobil angemietet haben soll, mit dem die Täter für einen Bombenanschlag nach Köln fuhren.
Weil bei E. im einzigen Fall auch die Bundesanwaltschaft begründet Revision beantragt hat, musste der BGH eine Hauptverhandlung ansetzen. Bei den Mitangeklagten hatten nur deren Verteidiger Rechtsmittel eingelegt, nicht aber die Anklageseite.
Urteil wird rechtskräftig, wenn es Überprüfung standhält
Der BGH prüft Urteile ausschliesslich auf Rechtsfehler. Er hört also keine Zeugen mehr. Hält das Urteil der Überprüfung stand, wird es rechtskräftig. Haben die Revisionen Erfolg, heben die Richter es ganz oder teilweise auf. Eine Hauptverhandlung gibt es nur in etwa fünf Prozent aller Revisionen.
Unter bestimmten Bedingungen können die Richterinnen und Richter auch schriftlich per Beschluss entscheiden - nämlich dann, wenn sie eine Revision für unzulässig oder offensichtlich unbegründet halten. Gleiches gilt, wenn der Senat die Revision zugunsten eines Angeklagten einstimmig für begründet hält. (mgb/dpa/afp)
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