Der Rechtsstreit der Verbraucherzentralen mit Facebook-Mutter Meta wegen möglicher Datenschutzverstösse dauert schon Jahre an - am Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erneut die Klagebefugnis des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt.
Der vzbv wirft Meta vor, bei der Bereitstellung kostenloser Spiele von Drittanbietern gegen Daten- und Verbraucherschutz-Regeln verstossen zu haben. (Az. C-757/22)
Der vzbv ist der Ansicht, dass Facebook die Nutzerinnen und Nutzer dabei nicht ausreichend über die Erhebung und Weitergabe von Daten informierte. Es konnte ein "Sofort spielen"-Button angeklickt werden. Der Betreiber des Spiels erhielt dadurch Informationen wie E-Mail-Adresse oder Statusmeldungen.
Schon 2014 fiel in dem Fall das erste Urteil, das Berliner Landgericht entschied damals gegen Facebook. Drei Jahre später bestätigte das Kammergericht diese Entscheidung. Der Fall ging aber noch vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der sich nicht sicher war, ob der vzvb nach Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 überhaupt noch gerichtlich gegen Meta vorgehen könne. Im April 2022 beantwortete der EuGH eine erste Frage dazu und bejahte das vzbv-Klagerecht.
Einige Monate später stellte der BGH eine zweite Frage zur DSGVO, die nun beantwortet wurde. Auch diesmal erklärte der EuGH, dass die Voraussetzungen für eine Klage erfüllt seien. Im konkreten Fall, also über die mutmasslichen Verstösse, muss nun der BGH entscheiden. Ein Termin dafür wurde noch nicht veröffentlicht.
Die Chefin des vzbv, Ramona Pop, erklärte nach dem Luxemburger Urteil, es sei ein gutes Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher. "Die heutige EuGH-Entscheidung hat klargestellt, dass Verbraucherverbände bei Datenschutzverstössen weiterhin klagen dürfen." © AFP
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