Die in Frankreich gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Kunden von Prostituierten bedeutet keine Verletzung des Rechts auf Privatleben. Das Europäische Gericht für Menschenrechte wies am Donnerstag eine Klage von mehr als 260 Prostituierten und mehreren Verbänden mit Blick auf ein französisches Gesetz zurück, das Geldstrafen für Freier vorsieht. Dieses Gesetz hatte 2016 die bis dahin geltende Regelung abgelöst, nach der das Anwerben von Kunden strafbar war.

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Das französische Prostitutionsgesetz sieht eine Geldstrafe von 1500 Euro und im Wiederholungsfall von bis zu 3750 Euro vor, wird in der Praxis aber selten angewandt. Es war nach schwedischem Vorbild eingeführt worden, um nicht die Prostituierten, sondern deren Kunden strafbar zu machen.

Die Klägerinnen und Kläger verwiesen darauf, dass dieses Gesetz sie mehr als zuvor in prekäre Verhältnisse treibe und Aggressionen aussetze. Sie machten vor dem Strassburger Gericht geltend, dass die Auswirkungen des Gesetzes ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährdeten.

Die Strassburger Richter entschieden jedoch, dass das Gesetz nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstosse. Die französischen Behörden hätten einen "gerechten Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden konkurrierenden Interessen geschaffen", hiess es in der Urteilsbegründung. Der Staat habe seinen Ermessensspielraum nicht überschritten.

Die Schwierigkeiten und Risiken für die Prostituierten habe es auch zuvor gegeben, als das Anwerben von Kunden strafbar gewesen sei. Es bestehe keine Einigkeit darüber, ob diese auf die Strafmassnahmen zurückzuführen seien oder "dem Phänomen der Prostitution als solchem eigen sind", hiess es weiter.

Die Klägerinnen und Kläger hatten sich 2019 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, nachdem sie in Frankreich alle Instanzen durchlaufen hatten.   © AFP

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