Der als Gefährder eingestufte und abgeschobene Tunesier Sami A. muss nach Deutschland zurückgeholt werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen widersprach damit einem Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf).

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Der unter umstrittenen Umständen abgeschobene Gefährder Sami A. muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin aus Tunesien zurück nach Deutschland geholt werden.

Das Gericht lehnte am Freitag einen Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ab, ein seit Juni 2010 geltendes Abschiebeverbot für den Tunesier aufzuheben.

Das Bamf hatte argumentiert, dass Sami A. seit seiner Abschiebung aus Deutschland in Tunesien nicht gefoltert worden sei und somit die Bedenken des Gerichts unbegründet seien.

Gericht: Menschenrechtslage in Tunesien unverändert

Die Richter schlossen sich dieser Sichtweise nicht an. Nach ihrer Ansicht hat sich die Menschenrechtslage in dem nordafrikanischen Land in den zurückliegenden Wochen nicht geändert.

Für Sami A. bestehe weiterhin "beachtliche Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung", heisst es in der Begründung.

"Auch wenn er nicht gefoltert worden sei, sei der Zeitraum von 4 Wochen zu kurz, um eine grundlegende Änderung der Umstände festzustellen", so das Gericht. Der Einschätzung zufolge "dauerten die Ermittlungen gegen Sami A. an, so dass "es jederzeit zu weiteren Verhören kommen könne."

Ex-Leibwächter war im Juli aus Deutschland abgeschoben worden

Anfang August hatte die Anwältin von Sami A. ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro von der Stadt Bochum gefordert. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte dam stattgegeben und zugleich der Kommune ein weiteres Zwangsgeld in gleicher Höhe angedroht.

Das Gericht warf der Stadt vor, sie habe nicht ausreichend geprüft, ob Sami A. nach Deutschland zurückgeholt werden könne. Über die Abschiebung hatte die Bochumer Ausländerbehörde entschieden.

Der mutmassliche Ex-Leibwächter des 2011 getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden war am 13. Juli aus Deutschland abgeschoben worden.

Das Gelsenkirchener Gericht hatte am Abend zuvor entschieden, dass dies wegen Foltergefahr in Tunesien nicht zulässig sei - der Beschluss wurde aber erst übermittelt, als die Chartermaschine bereits in der Luft war. (dh)

Verwendete Quellen:

  © dpa

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