Das ungarische Asylrecht verstösst nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs in bestimmten Fällen gegen EU-Regeln.

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Einem Asylbewerber, der eine "schwere Straftat" begangen hat, dürfe nicht ausschliesslich aufgrund der Höhe des Strafmasses internationaler Schutz verweigert werden, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag.

Um zu prüfen, ob nach EU-Recht eine solche "schwere Straftat" vorliegt, müsse die zuständige Behörde jeden Einzelfall bewerten (Rechtssache C-369/17).

Hintergrund ist der Fall eines Afghanen, dem 2016 in Ungarn sowohl die Anerkennung als Flüchtling als auch subsidiärer Schutz verweigert wurde.

Die Behörden argumentierten, dem Betroffenen könne kein subsidiärer Schutz gewährt werden, da er nach ungarischem Recht eine Straftat begangen habe, für die eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren drohe.

Diese gilt in Ungarn somit als "schwere Straftat". Eine "schwere Straftat" ist nach EU-Recht Grund für die Verweigerung des Schutzes. Der Betroffene focht die Entscheidung jedoch vor einem ungarischen Gericht an, welches den EuGH um Präzisierung der EU-Regeln bat.

Die Richter machten am Donnerstag klar, dass die Behörden sich bei der Bewertung, ob es sich um eine "schwere Straftat" handele, nicht ausschliesslich auf das drohende Mindeststrafmass stützen dürfen. Dies könne zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung haben, aber nicht ausschliesslich Grundlage der Entscheidung sein.

Stattdessen müsse jeder Einzelfall in seinen Besonderheiten geprüft werden. Dass eine solche Prüfung auch bei der Frage, ob eine Person als Flüchtling anerkannt wird, durchgeführt werden muss, hatte der EuGH bereits 2010 entschieden.  © dpa

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