Der AfD-Rechtsaussen Björn Höcke ist im Streit um einen Tweet des Oberbürgermeisters der thüringischen Stadt Altenburg vor dem Verwaltungsgericht Gera unterlegen.

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"Es freut mich sehr, dass die Sache so ausgegangenen ist", sagte der Altenburger Oberbürgermeister André Neumann (CDU) am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur. Es sei Björn Höcke nicht gelungen, über Anwalt und Gerichte andere Meinungen zu unterdrücken.

Das Gericht hatte mit Beschluss vom 25. September Höckes Antrag auf Löschung des Tweets zurückgewiesen.

Neumann verstiess gegen Neutralitätsgebot

Der AfD-Fraktionsvorsitzende im Thüringer Landtag hatte von Neumann verlangt, einen Tweet zu löschen, dem er den Screenshot eines Medienbeitrags angehängt hatte, mit dem über eine vorangegangene Auseinandersetzung zwischen den beiden Politikern berichtet worden war.

Es ging um einen Eintrag des Oberbürgermeisters bei Facebook und Twitter im Vorfeld einer AfD-Demonstration in Altenburg. Dort hatte Neumann geschrieben: "Die Neutralität eines Oberbürgermeisters hört bei dem Besuch von zwei Nationalsozialisten auf." Und weiter: "Herr Höcke, Herr Kalbitz, Sie sind in Altenburg nicht willkommen!"

Dagegen war Höcke juristisch vorgegangen, das Verwaltungsgericht Gera hatte einem Eilantrag stattgegeben. Nach Ansicht der Richter hatte Neumann gegen das Neutralitätsgebot für Amtsinhaber verstossen. Sollte er den Tweet nicht löschen, wurde ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro angedroht.

Altenburgs Oberbürgermeister bekräftigt Position

Der Aufforderung kam Neumann nach - bekräftigte aber mit einem Kniff seine Position. Auf Twitter schrieb er: "Als Oberbürgermeister darf ich laut Gerichtsbeschluss über Höcke und Kalbitz nichts zu meinem Willkommensempfinden schreiben. Okay! Ich bin froh, in einem Rechtsstaat zu leben, der auch auf alle Rechte aufpasst." Dazu teilte der Christdemokrat den Screenshot des Berichts über sein ursprüngliches Posting.

Die Geraer Richter begründeten ihren abweisenden Beschluss damit, dass sich Neumann nur durch die Verlinkung auf den Artikel seine ursprüngliche Äusserung nicht erneut zu eigen gemacht hätte. Etwas anderes hätte gelten können, wenn er den Artikel positiv kommentiert hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.(jwo/dpa)  © dpa

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