Seit dem 1. Januar dürfen auch gleichgeschlechtliche Paare sowie Konkubinatspartner ein Stiefkind adoptieren. Zudem wird das Adoptionsgeheimnis gelockert, so dass künftig auch in der Schweiz offene Adoptionen möglich sind.
In der Schweiz durften bisher nur Ehepartner die Kinder des jeweils anderen Ehepartners adoptieren. Neu steht die Möglichkeit der Stiefkindadoption auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen, also gleichgeschlechtlichen und Konkubinats-Paaren. Damit nähert sich die Schweiz der Gesetzgebung anderer westlicher Länder sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an.
Nicht revidiert wurde allerdings die Regelung, wonach Paare in einer eingetragenen Partnerschaft nicht gemeinschaftlich fremde Kinder adoptieren dürfen. Damit bleibt eine stossende Situation vorerst bestehen: Homosexuelle dürfen ein Kind adoptieren, solange sie alleinstehend sind, sie verlieren dieses Recht aber, sobald sie eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Als man dem Schweizer Stimmvolk 2005 einen Vorschlag zur eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle zur Genehmigung vorlegte, hatte man das Adoptionsrecht bewusst ausgeklammert, um die Erfolgschancen des Gesetzes an der Urne zu erhöhen.
Auch Eltern dürfen ihr Kind suchen
Das revidierte Adoptionsrecht führt zu weiteren Neuerungen: Das Mindestalter adoptionswilliger Eltern wird von 35 auf 28 Jahre gesenkt. Und neu muss die Beziehung nur 3 statt bisher 5 Jahre bestanden haben, wobei nicht mehr die Ehedauer ausschlaggebend ist, sondern die Dauer des gemeinsamen Haushalts.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Lockerung des Adoptionsgeheimnisses: Während andere Länder schon seit Längerem offene Adoptionen kennen, in denen die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern persönliche Informationen voneinander haben oder gar miteinander in Kontakt stehen, war in der Schweiz bisher nur die geheime Adoption möglich. Nur das erwachsene Kind konnte später den Kontakt zu seinen leiblichen Eltern suchen.
Neu sollen auch die leiblichen Eltern später nach ihrem Kind suchen dürfen. Sie erhalten die Personalien des Kindes, sofern dieses einverstanden ist. Bei minderjährigen Kindern braucht es zusätzlich die Zustimmung der Adoptiveltern. Ebenfalls neu dürfen die Adoptivkinder Auskunft über ihre leiblichen Geschwister und Halbgeschwister erhalten, wenn diese volljährig und einverstanden sind. © swissinfo.ch
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