Deo, Duschgel, Shampoo: Für viele Kunden entscheidet der Geruch, ob sie es kaufen oder nicht. Um den Duft zu erschnuppern, muss man sie in der Regel öffnen. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Für wen der Duft eines Produktes ein Kaufkriterium ist, kann sich freuen: Denn es ist tatsächlich erlaubt, im Super- oder Drogeriemarkt die Shampoo-Flasche zu öffnen, um zu überprüfen, wie der Inhalt riecht.
Wichtig ist: Solange weder die Verpackung, noch der Inhalt beschädigt werden, dürfen Kunden an Duschgel oder Shampoo schnuppern. Hat das Produkt einen Schraub- oder Klickverschluss, kann man diesen vorsichtig öffnen und schliessen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass nichts kaputtgeht, denn der Händler möchte das Duschgel natürlich noch verkaufen.
Am Shampoo schnuppern? Nicht beschädigen oder zu fest drücken
Sind die Produkte allerdings mit einem Siegel verschlossen, dürfen sie nicht geöffnet werden. Wer das trotzdem tut, muss das Produkt kaufen. Auch Verpackungen wie ein Karton oder eine Folie dürfen nicht beschädigt werden.
Kunden sollten vermeiden, zu stark auf eine Flasche zu drücken, sodass der Inhalt herausquillt. Vor allem Drogeriemärkte und Parfümerien bieten oft extra Tester zum Ausprobieren an. Wer sich unsicher ist, ob er riechen darf oder es keinen Tester gibt, fragt am besten bei einer Verkäuferin nach.
Das ist im Drogeriemarkt (eigentlich) nicht erlaubt
Einige Dinge sind beim Einkaufen im Drogeriemarkt ausdrücklich erlaubt, andere wiederum verboten und einiges ist zwar untersagt, wird aber geduldet, um die Kunden nicht zu verschrecken.
Wie das die Läden in der Regel handhaben:
- Trinken aus einer Flasche oder das Essen eines Schoko-Riegels, bevor man gezahlt hat, ist laut der "Verbraucherzentrale Niedersachsen" streng genommen eigentlich Diebstahl. Wird in den meisten Fällen aber toleriert, solange das Produkt an der Kasse vollständig bezahlt wird.
- Wer statt eines Einkaufswagens die eigene Tasche verwendet, um noch nicht bezahlte Produkte zu verstauen, begeht einen Diebstahl, wird aber meist von den Läden geduldet.
Quellen:
- Rechtsanwälte Terhaag & Partner: 1x1 Verbraucherrecht
- Verbraucherzentrale: Kundenrechte
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