Deo, Duschgel, Shampoo: Für viele Kunden entscheidet der Geruch, ob sie es kaufen oder nicht. Um den Duft zu erschnuppern, muss man sie in der Regel öffnen. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Zitrusnoten, Kokosnuancen oder ein zarter Cremehauch – jeder umgibt sich gerne mit wohlriechenden Aromen und verwendet Pflegeprodukte, die angenehm duften. Hersteller bewerben ihre Produkte zwar oft mit den enthaltenen Aromen, ob man die Zusammensetzung aber gut findet, ist eine sehr subjektive Entscheidung.
Gerade wenn es um die Anschaffung eines neuen Duschgels, einer Creme oder eines Deos geht, wünschen sich Kunden, vor dem Kauf am Produkt riechen zu können – . was sich meist nur durch Öffnen der Verpackung feststellen lässt.
Geruchsprobe teilweise erlaubt
Solange weder die Verpackung, noch der Inhalt beschädigt werden, darf an Duschgel oder Shampoo geschnuppert werden. Hat das Produkt einen Schraub- oder Klickverschluss, kann man diesen vorsichtig öffnen und schliessen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass nichts kaputtgeht, denn der Händler möchte das Duschgel natürlich noch verkaufen.
Sind die Produkte allerdings mit einem Siegel verschlossen, dürfen sie nicht geöffnet werden. Wer das trotzdem tut, muss für den Schaden aufkommen und das Produkt kaufen. Auch Verpackungen wie ein Karton oder eine Folie dürfen nicht beschädigt werden.
Damit der Inhalt beim Schnuppern nicht herausquillt, sollte man darauf achten, die Tube nicht zu stark zu drücken oder eine Flasche nicht zu weit zu drehen.
Vor allem Drogeriemärkte und Parfümerien bieten zum Ausprobieren oft extra Tester an. Wer sich unsicher ist, ob er riechen darf oder es keinen Tester gibt, fragt am besten bei einer Verkäuferin nach. So vermeiden Sie Unstimmigkeiten.
Das ist beim Einkaufen nicht erlaubt
Ware darf während des Einkaufs übrigens nicht in die eigene Tasche oder einen mitgebrachten Korb gelegt werden, das gilt als Diebstahl. Es sollten immer die Einkaufswagen oder Körbe des Geschäftes verwendet werden.
Wer Getränke oder Lebensmittel im Laden noch vor dem Bezahlen verzehrt, handelt laut Verbraucherzentrale ebenfalls nicht korrekt. Solange die Artikel nicht bezahlt sind, gehören sie dem Händler.
Quellen:
- Rechtsanwälte Terhaag & Partner: 1x1 Verbraucherrecht
- Verbraucherzentrale: Kundenrechte
- Bayerischer Rundfunk
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