Düsseldorf - Grün, grün, grün sind mittlerweile viele Getränke: Matcha-Tee, Matcha-Smoothies, Matcha-Latte und Co. Doch lebensmittelrechtlich geschützt ist der japanische Begriff Matcha ("gemahlener Tee") hierzulande nicht. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.
Damit bleibe für Verbraucher unklar, ob das verwendete Grüntee-Pulver tatsächlich den traditionellen, aufwendigen Herstellungsprozess mit Beschattung der Teepflanzen durchlaufen hat, der es vergleichsweise teuer macht. Auch wie sich der hierzulande gekaufte Matcha-Tee von herkömmlichen Grüntee-Produkten abgrenzt, können Verbraucher nicht erkennen.
Matcha kann Aluminium enthalten
Wer zu Matcha-Latte, Matcha-Tee und Co greift, sollte laut den Verbraucherschützern dennoch einen gründlichen Blick auf die Zutatenliste und die Zubereitungs- und Verzehrempfehlungen auf der Packung werfen.
Denn während die dem Grüntee-Pulver häufig nachgesagte gesundheitsfördernde Wirkung nicht nachgewiesen ist, können die verwendeten Teepflanzen je nach Anbaugebiet Aluminium aufnehmen, das in hohen Mengen langfristig Nervensystem und Knochen schädigen kann. Anders als bei herkömmlichen Tees wird das Matcha zudem nicht abfiltriert, sondern das Pulver verrührt oder schaumig geschlagen und vollständig mitgetrunken.
Die Verbraucherschützer raten deshalb auch bei fehlendem Verzehrhinweis auf der Packung nicht öfter als dreimal am Tag und nicht mehr als jeweils ein Gramm eingerührtes Matcha-Grünteepulver pro Tasse zu trinken. Ausserdem: Regelmässig Produkte und Marken wechseln, um eine einseitige Schadstoffbelastung zu vermeiden.
Für Kinder sind Produkte mit hoher Matcha-Konzentration übrigens nicht geeignet. Denn Matcha kann mehr Koffein als herkömmlicher Grüntee enthalten, je nach Rezeptur kommen Matcha-Getränke sogar an den Koffeingehalt eines Espresso heran.
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