München - Der behindertengerechte Umbau des eigenen Gartens zu Freizeitzwecken kann nicht als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 25/20) des Bundesfinanzhofs in München hervor.
Anders als beispielsweise der behindertengerechte Umbau der eigenen Wohnung sei der Umbau des Gartens nicht zwangsläufig, sondern nur eine Folge des frei gewählten Freizeitverhaltens, befanden die Richter - und daher nicht abzugsfähig.
Handwerkerleistungen sind absetzbar
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar den eigenen Garten umbauen lassen, um der durch eine Krankheit auf den Rollstuhl angewiesenen Frau die Bewirtschaftung zu ermöglichen. Dafür wurde eine gepflasterte Fläche ausgebaut und Hochbeete angelegt. Insgesamt 6099 Euro wollten die Kläger daher als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Finanzamt und Finanzgericht Münster wiesen das allerdings zurück - und nun auch der Bundesfinanzhof. Immerhin die Lohnkosten für die Baumassnahme - rund 3000 Euro - können die Eheleute allerdings steuerlich geltend machen: Sie fallen unter die Regelung für die Steuerermässigung von Handwerkerleistungen. © dpa
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