Karlsruhe - Menschen, die einen nahen Angehörigen durch die Schuld eines anderen verloren haben, steht seit 2017 ein Hinterbliebenengeld zu - jetzt gibt es ein höchstrichterliches Urteil zur angemessenen Höhe.
Danach kann die Entschädigung im Einzelfall mehr als 10.000 Euro betragen. Sie sollte aber niedriger ausfallen als ein Schmerzensgeld, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Das Urteil aus dem Dezember wurde nun in Karlsruhe veröffentlicht.
Ein Schmerzensgeld können Hinterbliebene nur bekommen, wenn ihre psychischen Beeinträchtigungen durch den Verlust medizinisch fassbar sind. Daneben war früher nur der Ersatz materieller Schäden vorgesehen, zum Beispiel von Beerdigungskosten. Die grosse Koalition aus CDU/CSU und SPD hatte hier eine Lücke gesehen und deshalb das Hinterbliebenengeld eingeführt. Damit soll das seelische Leid anerkannt werden, auch wenn es nicht als Gesundheitsverletzung zählt.
In dem Fall war ein 81-jähriger Mann bei einem Verkehrsunfall getötet worden. Ein anderer Fahrer hatte dessen Auto übersehen und ihm die Vorfahrt genommen. Die Tochter hatte von der Haftpflichtversicherung 3000 Euro Hinterbliebenengeld bekommen und deshalb geklagt. Daraufhin hatte ihr das Landgericht Flensburg weitere 3500 Euro und schliesslich das Oberlandesgericht Schleswig noch einmal 3500 Euro zugesprochen, also insgesamt eine Summe von 10.000 Euro.
Der Gesetzgeber hatte 2017 mit durchschnittlich 10.000 Euro kalkuliert, weil in dieser Höhe in vergleichbaren Fällen Schmerzensgeld gezahlt wurde. Laut BGH kann von diesem Richtwert wegen der Besonderheiten im einzelnen Fall sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden. Dabei kommt es unter anderem auf die Bedeutung des Getöteten für den Hinterbliebenen an.
Die obersten Zivilrichterinnen und -richter pochen aber darauf, dass zwischen Schmerzens- und Hinterbliebenengeld eine Abstufung gemacht wird. Das Hinterbliebenengeld solle gerade seelisches Leid lindern, das "unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung" bleibe, heisst es in der Urteilsbegründung. Das müsse sich auch in der Höhe ausdrücken. Das OLG muss den Fall nun noch einmal beurteilen. © dpa
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