In Zeiten der Corona-Krise bieten viele Firmen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten. An den entstandenen Kosten kann sich der Arbeitgeber beteiligen.

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Von zu Hause arbeiten wegen der Ausbreitung des Coronavirus? In manchen Firmen ist das Realität. Die damit einhergehenden Kosten etwa für Telefon, Internet und Büroartikel kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten.

Darauf weist Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin hin. Oftmals ist es aber sehr aufwendig, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln.

Homeoffice in Coronazeiten: 20 Prozent der Monatsabrechnung sind erstattbar

Ist für die Arbeit im Homeoffice ein Telefon- oder Internetanschluss erforderlich, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Aufwendungen entweder 20 Prozent der jeweiligen Monatsabrechnung, aber maximal 20 Euro pro Monat pauschal steuerfrei erstatten. Ansonsten kann der Arbeitnehmer die Ausgaben als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Mann arbeitet im Homeoffice.

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Den Laptop auf dem Küchentisch, hier die Kinder, dort die Bügelwäsche, dazwischen der volle Kühlschrank: Arbeit im Homeoffice bedeutet konstante Ablenkung. Doch in der Coronakrise ist das die einzige Option für viele Berufstätige. Wie gelingt es am besten?

Wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und die Bürogebäude wegen des Coronavirus schliesst, steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung, erläutert Nöll. Die Folge: "Es können auch diejenigen Arbeitnehmer die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen, die es ansonsten unter normalen Umständen nicht können."

Arbeitsplatz muss in einem abgeschlossenen Raum sein

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung hat. Das Aufstellen eines Laptops am Esstisch reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus. Eine Möglichkeit wäre aber zum Beispiel, im Gästezimmer das Bett abzubauen und einen Schreibtisch aufzustellen, so dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind.

Als Werbungskosten können dann maximal 1250 Euro geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 1250 Euro ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, zum Abzug zuzulassen. (dpa/tmn/kms)

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