Ein defekter Aufzug kann bei Mietern für viel Unmut sorgen. Solange die Instandsetzung ausbleibt, können sie jedoch die Miete mindern.

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Im Falle eines ausgefallenen Aufzugs haben Mieter den Anspruch auf Reparatur. Der Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (08/2020) des Deutschen Mieterbundes (DMB) zufolge bildet auch eine zeitlich ungewisse Modernisierung laut eines Urteils des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az.: 10 C 104/19) keine Ausnahme. Die Miete kann für den Zeitraum des Ausfalls gemindert werden. Die Höhe der Minderung hängt von dem Stockwerk ab, in dem der Mieter wohnt.

Vermieterin lehnte Instandsetzung ab

In dem verhandelten Fall war der Aufzug in einem Mehrfamilienhaus über einen längeren Zeitraum ausgefallen. Die Mieterin einer Wohnung im 3. Stock minderte ihre Miete und verlangte die Instandsetzung des Aufzugs. Die Vermieterin lehnte die Instandsetzung ab und begründete das mit einer ohnehin geplanten Modernisierung. In diesem Zusammenhang solle auch der Aufzug ausgetauscht werden, daher sei eine Reparatur unwirtschaftlich.

Vor Gericht konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Die Nutzung des Fahrstuhls gehöre zum vertragsgemässen Gebrauch, so das Gericht. Der Vermieter habe ihn rund um die Uhr in Betrieb zu halten. Der Verweis auf geplante Modernisierungsarbeiten helfe hier nicht, denn es gebe keinen Zeitplan für die Arbeiten.

Ausfall rechtfertigt als Mangel eine Mietminderung

Der Ausfall sei ein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertige, befanden die Richter. Das tägliche Hinaufsteigen der Treppen bis in den 3. Stock über mehrere Monate sei für die Klägerin beschwerlich und beeinträchtige sie nicht nur geringfügig im Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung in Höhe von 10 Prozent sei angemessen. (spot/dpa)

Aufzug bleibt stecken

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