Frankfurt/Main - "Geschenkt ist geschenkt" – das gilt nicht, wenn der oder die Beschenkte "groben Undank" erkennen lässt. Dann kann ein Partner, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auseinandergeht, auch Geschenke zurückfordern. Genau dieser Undank muss aber eine gewisse Schwere haben. So steht es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 17 U 125/21).
Im konkreten Fall ging es um grosse Summen. Ein Mann und eine Frau, die sich von Kindheit an kannten, hatten für anderthalb Jahre eine intime Beziehung. Für zehn Monate überliess der Mann seiner Partnerin eine Zweit-Kreditkarte, die sie mit gut 100 000 Euro belastete. Zudem reisten sie und kauften teuer ein, die Frau bekam auch Diamant-Ohrringe geschenkt.
Gericht: Kein grober Undank erkennbar
Die Trennung war emotional und hitzig, der Mann randalierte und verlangte gut 200 000 Euro plus die Ohrringe von der Frau zurück. Das Landgericht wies seine Ansprüche jedoch zurück und auch vor dem Oberlandesgericht hatte der Mann keinen Erfolg. Weder konnte er nachweisen, dass seine Geschenke nur ein Darlehen gewesen seien, noch erkannte das Gericht groben Undank von Seiten der Frau.
Denn der liege nicht bereits dann vor, wenn jemand eine Beziehung verlasse. Vielmehr müsse bei einer nichtehelichen Partnerschaft jederzeit mit einer Trennung gerechnet werden. Auch die Höhe der Geschenke mache keinen Undank aus: diese hätten dem luxuriösen Lebensstil beider Partner entsprochen, der sich auch während der Beziehung nicht geändert habe.
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