- Das Falsche oder gar nichts im Paket: Bei Auslandsbestellungen kommt es derzeit häufig zu Falschlieferungen.
- Verbraucher und Verbraucherinnen sind in diesen Fällen aber alles anderes als machtlos - dafür müssen sie aber einiges beachten.
Nach Bestellungen bei Händlern aus anderen EU-Ländern sollten Verbraucherinnen und Verbraucher derzeit vermehrt auf Falschlieferungen vorbereitet sein. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin. Es häuften sich Beschwerden von Käuferinnen und Käufern, die statt teurer Elektronikartikel, die sie bestellt hatten, etwas ganz anderes oder auch gar nichts im gelieferten Paket vorfanden.
Deshalb empfiehlt das EVZ bei Auslandsbestellungen folgendermassen vorzugehen:
- Vor dem Öffnen das Paket wiegen und fotografieren. Das gilt auch bei einer Rücksendung (nur versichert und nachverfolgbar), bei der man zusätzlich das Gewicht auf dem Einlieferungsbeleg (immer aufbewahren) vermerken lassen sollte.
- Das Paket vor einem Zeugen öffnen. Das Auspacken filmen. Dasselbe gilt für die Vorbereitung des Paketes bei einem Rückversand.
- Bei falscher Ware: Produkt im Paket so fotografieren, dass auch Name und Anschrift des Absenders im Bild sind.
- Wenn das Paket bereits bei Lieferung sichtbar beschädigt ist, die Annahme verweigern und direkt beim Paketzusteller sowie beim Händler reklamieren.
- Aus Nachweisgründen nur schriftlich, nie telefonisch mit dem Händler kommunizieren. Frist von zwei Wochen für Antworten und Erstattung setzen.
In dem EVZ bekannten Beschwerdefällen waren die Waren nicht bei kleinen, unbekannte Händlern, sondern bei EU-weit agierenden, bekannten Versendern bestellt worden. Zwei Beispiele: Geliefert wurde etwa nur ein Parfum statt des in Frankreich georderten Smartphones für 1.052 Euro. Und anstelle eines in den Niederlanden bestellten, 1.068 Euro teuren Laptops fand sich eine Kochplatte im Paket. Es gebe auch Beschwerden, dass Pakete gänzlich leer ankamen.
Händler trägt das Transportrisiko
Verkäufer tragen bis zur Zustellung beim Kunden das Transportrisiko, erklärt das EVZ. Geht die Ware ohne Verschulden des Verkäufers oder Käufers auf dem Versandweg verloren oder wird beschädigt, habe der Verbraucher Anspruch auf Neulieferung oder Erstattung des Kaufpreises - und zwar ohne erst etwaige Nachforschungen abwarten zu müssen.
Ausserdem schuldet der Händler die richtige Ware und ist selbst bei leeren Paketen in der Pflicht, so die Verbraucherschützer. Falsch gelieferte Ware sei ein Sachmangel. Man könne dann weiterhin die Lieferung der eigentlich bestellten Ware verlangen, wobei der Händler die neuerlichen Versandkosten tragen muss.
Bei einem leeren Paket gibt es drei Annahmen: Es wurde entweder schon so vom Händler verschickt. Oder die Ware ist auf dem Transportweg gestohlen worden oder unterwegs aus dem Paket gefallen. Auch hier muss der Händler nachweisen, dass er das Paket mit dem richtigen Inhalt verschickt hat. Gelingt ihm das nicht, muss er erneut liefern, der Kunde kann aber auch vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Der Händler darf die Verantwortung nicht einfach auf das Transportunternehmen abwälzen, so die Verbraucherschützer.
Reklamation kann zur Geduldsprobe werden
All das könne aber zu einer Geduldsprobe werden, stellt das EVZ klar. Wer falsch gelieferte Ware reklamiert und zurückschickt oder sich über ein leeres Paket beschwert, erhalte oftmals weder eine Ersatzlieferung noch eine Erstattung, wenn der Händler weiter behauptet, die korrekte Ware verschickt zu haben oder gar die Rücksendung der ursprünglich verschickten Ware verlangt.
Verbraucherinnen und Verbrauchern, die falsche oder gar keine Ware erhalten haben und ihre Rechte bei einem Händler im Ausland nicht durchsetzen können, erhalten beim EVZ kostenlose Unterstützung. Auf der Website findet sich ein entsprechendes Beschwerdeformular. (dpa/idi)
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