Berlin (dpa/tmn) - Senioren, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Heim betreut werden, können die Kosten für die Unterbringung und Pflege bei der Steuer absetzen. Wichtig ist dabei, dass es aufgrund einer Krankheit erforderlich ist.
"Ob es sich dabei um eine normale Erkrankung oder eine altersbedingte Erkrankung handelt, ist egal", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Entscheidend ist allein, dass der Heimaufenthalt durch eine Krankheit veranlasst ist.
Dabei muss auch eine Heimunterbringung wegen altersbedingter Demenz steuermindernd berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen hervor (Az.: 9 K 257/16). Ein Heimaufenthalt allein aus Altersgründen ist dagegen steuerlich nicht absetzbar.
Im verhandelten Fall zog der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau in ein Pflegeheim. Seine Hausärztin bestätigte eine Depression mit zunehmender Vergesslichkeit. Zur Vermeidung von Eigengefährdung empfahl sie einen Umzug in eine betreute Seniorenwohnanlage. Im Heim nahm der Kläger diverse Pflegeleistungen in Anspruch. Zudem wurde der Wohnpark nachts kontrolliert, sodass niemand das Haus unerlaubt verlassen konnte. Eine Behinderung oder Pflegestufe lagen beim Kläger nicht vor. Die Kosten der Heimunterbringung setzte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als aussergewöhnliche Belastung an.
Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung, da nach seiner Auffassung der Aufenthalt für das betreute Wohnen nicht krankheitsbedingt, sondern bei dem Kläger altersbedingt erfolgte.
Das Finanzgericht hingegen erkannte die Kosten an. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme waren Hauptgrund für den Umzug in eine betreute Wohnanlage häufige Phasen von Vergesslichkeit und Desorientiertheit im Sinne einer beginnenden Demenz verbunden mit einer Hilfebedürftigkeit. Das sind krankheitsbedingte Gründe. "Betroffene Senioren sollten sich daher vor einem Umzug in ein Heim ärztlich bestätigen lassen, dass der Heimaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist", rät Klocke. © dpa
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