München - Ob Laternenumzug, Krippenspiele oder Feiern zu Chanukka: Kulturelle Angebote haben im November und Dezember in Kindergärten, Schulen, Kirchen oder Vereinen traditionell Hochkonjunktur. Die passende Musik darf dabei freilich nicht fehlen. Nur: Wann ist die öffentliche Musiknutzung anmelde- und damit zahlungspflichtig? Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, besser bekannt als Gema, klärt auf.

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Die gute Nachricht vorweg: Viele dieser Konzerte oder Veranstaltungen müssen nicht bei der Gema angemeldet werden. Denn Gema-frei sind zum Beispiel sämtliche Musikstücke, deren Urheber vor mehr als 70 Jahren gestorben sind sowie Volkslieder von unbekannten Autoren. In diese Kategorie fallen etwa "Laterne, Laterne", "Stille Nacht, heilige Nacht" und "O du fröhliche". Wer auf Nummer sicher gehen mag, kann seine Titelauswahl mit der Online-Datenbank der Gema abgleichen.

Im Bereich der Jugendhilfe, für Veranstaltungen der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung oder von Schulen entfällt die Vergütungspflicht ebenso - unter drei Voraussetzungen:

  1. Die Veranstaltung darf nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich sein,
  2. sie darf keinen Eintritt kosten und
  3. die auftretenden Künstler dürfen damit kein Geld verdienen.

Bei anderen Veranstaltungen mit religiösem, kulturellem oder sozialen Zweck gewährt die Gema nach eigenen Angaben Rabatte.

Bei Unsicherheit berät das Kundencenter der Gema Veranstalterinnen und Veranstalter entweder per Mail unter kontakt@gema.de oder telefonisch unter +49 30 58 85 89 99 (Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr).  © dpa

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