Naumburg/Berlin - Reicht ein Erbe das für den Erbschein notwendige Nachlasswertverzeichnis nicht ein, kann das Nachlassgericht das Vermögen nicht einfach schätzen. Die Schätzung des Nachlasswertes, nach dem sich die Gebühren für den Erbschein richten, muss zumindest "auf vorliegenden Tatsachen" basieren. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin (2 Wx 44/22).
In dem Fall hatte eine Erbin einen Erbschein beantragt, dabei aber keine konkreten Angaben zum Nachlass gemacht, ausser dass kein Grundstück dazu gehöre. Das Gericht forderte die Frau auf, ein Nachlasswertverzeichnis nachzureichen und legte den Wert später wie angekündigt auf 250 000 Euro fest.
Gericht entschied: Willkürliche Schätzung ist nicht okay
Erst danach meldete sich die Erbin beim Gericht mit einem Kontoauszug, aus dem sich ein Nachlasswert von 15 000 Euro ergab. Der Geschäftswert sei auf diesen Wert festzusetzen. Die Sache ging vor Gericht.
Das OLG gab der Frau recht: Zwar treffe die Antragstellerin eine Verpflichtung, Angaben zum Wert des Nachlasses zu machen und ein Nachlassverzeichnis bei Gericht einzureichen. Tue sie dies pflichtwidrig nicht, könne das Gericht aber nicht willkürlich einen Wert festlegen.
Das OLG setzte aufgrund "offenkundiger Unvollständigkeit der Angaben und den damit verbundenen Unsicherheiten" einen Zuschlag an. Der Geschäftswert sei damit mit nicht mehr als 24 000 Euro anzusetzen. © dpa
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