Berlin - Wer eine Immobilie erbt, muss diese zeitnah im Grundbuch auf sich umschreiben lassen. Für die Korrektur des Grundbuchs benötigt das Grundbuchamt regelmässig einen Erbschein. Ein notariell beglaubigtes Testament kann die Beantragung des Erbscheins zwar überflüssig machen. Doch nicht immer genügt das Dokument auch wirklich, zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az.: 1 W 27/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.
In dem zugrundeliegenden Fall war ein Mann Eigentümer mehrerer Immobilien. In seinem notariellen Testament setzte er seine Enkel als Erben der Grundstücke ein, ohne diese allerdings namentlich zu benennen. Nach dem Tod des Grossvaters wollten die Enkel mit Hilfe des notariellen Testaments die Immobilien auf sich umschreiben lassen - ohne Erfolg. Das Grundbuchamt verlangte einen Erbschein.
Namen fehlten
Zurecht, wie das Kammergericht später feststellte. Weil die Enkel in dem notariellen Testament nicht eindeutig namentlich bezeichnet wurden, könne dem Grundbuchamt das Schriftstück nicht genügen. Denn selbst mit den vorgelegten Geburtsurkunden der Enkel könne die Behörde nicht feststellen, ob es neben den vorstellig gewordenen Personen weitere Enkel gebe, die als Erben infrage kommen.
Auch die zusätzlich abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen der Enkel genügten nicht als Beweis dafür. Denn das Grundbuchamt ist - anders als das Nachlassgericht, bei dem der Erbschein zu beantragen wäre - nicht zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen berechtigt. Damit wäre die falsche Abgabe der Erklärungen nicht strafbewehrt und böte daher keine erhöhte Richtigkeitsgewähr. © Deutsche Presse-Agentur
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