Berlin - Ob Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Check-up oder Zahnvorsorge: Für gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen manche Krankenkassen ihre Mitglieder mit einer Geldprämie, der sogenannten Bonuszahlung. Auf die Steuererklärung hat so eine Zahlung keine Auswirkung, heisst es vom Bund der Steuerzahler mit Verweis auf das Bundesfinanzministerium.

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Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können ihre Krankenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung grundsätzlich als Sonderausgaben ansetzen, das senkt die Steuerlast. Erstattungen von Krankenkassen - gleich welcher Form - hatten Finanzämter in der Vergangenheit generell von diesen abzugsfähigen Sonderausgaben abgezogen. Damit fiel die Steuerentlastung geringer aus. Das ist aber so nicht immer richtig.

Einkommensteuerbescheide müssen jetzt geändert werden

Der entscheidende Unterschied besteht darin, ob es sich bei der Prämie um eine Kostenerstattung - zum Beispiel bei einer Bonuszahlung der Fall - oder eine sonstige Beitragsrückerstattung handelt. Denn die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie für gesundheitsbewusstes Verhalten darf die Sonderausgaben laut Bundesfinanzhof (Az. X R 16/18) nicht schmälern. Mit der Bonuszahlung soll vielmehr finanzieller Aufwand für die Gesundheitsmassnahme ausgeglichen werden. Die Finanzverwaltung setzt dieses Urteil nun um.

Folglich müssen nun Einkommensteuerbescheide, in denen die Bonuszahlung von den Beiträgen der Krankenversicherung abgezogen wurde, geändert werden - und zwar für Besteuerungszeiträume seit einschliesslich 2016.

Bedeutet: Hier kann es nachträglich noch zu Steuererstattungen kommen. Die Krankenkassen müssen dafür ihre Mitteilungen an die Finanzämter ändern. "Steuerzahler hingegen müssen nichts tun, die Finanzämter sowie die Krankenkassen werden von sich aus tätig", sagt Daniela Karbe-Gessler vom Bund der Steuerzahler.

Zukünftig müssen Finanzämter prüfen, ob es sich bei einer Rückzahlung der Krankenkasse an den Steuerzahler um eine Bonuszahlung oder eine Beitragsrückerstattung handelt.  © dpa

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