Hamburg/Berlin (dpa/tmn) - Es ist wichtig, sie zu haben. Aber es kann auch gute Gründe geben, Versicherungen zu kündigen. Etwa, weil sich die Lebensumstände geändert haben. Oder, weil ein anderer Anbieter die gleichen Versicherungsleistungen günstiger anbietet. Doch Kündigen ist nicht gleich Kündigen. Es gibt eine ausserordentliche und eine ordentliche Kündigung.
Eine "ausserordentliche Kündigung", auch bekannt als "Sonderkündigung", können Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen aussprechen. "In der Regel nach einer Beitragserhöhung ohne Erhöhung des Versicherungsschutzes oder nach einem Schadensfall", sagt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Es gibt Ausnahmen: "Bei bestimmten Policen hat der Versicherungsnehmer kein Sonderkündigungsrecht im Fall einer Prämienerhöhung", so Jörg Asmussen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dazu zählen Renten- oder Kapitalversicherung, Riester-Versicherung, Risikoversicherung sowie Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung.
Sonderkündigungsrecht für Versicherer
Wichtig zu wissen: Auch das Versicherungsunternehmen hat im Schadensfall die Möglichkeit, eine ausserordentliche Kündigung auszusprechen. So ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach der Schadenregulierung zu kündigen.
Und was ist eine "ordentliche Kündigung"? Davon ist die Rede, wenn vom regulären Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wird. Dies ist ohne Anlass unter Einhaltung der Kündigungsfristen möglich. Fristen und Informationen finden sich in den Vertragsbedingungen und in dem Produktinformationsblatt.
"Üblicherweise sind Verträge zum Ende eines Versicherungsjahres zu kündigen", sagt Verbraucherschützerin Klug. Oft gilt eine Frist von drei Monaten. Bei Kfz-Versicherungen beträgt die Frist einen Monat.
Lebensversicherung unkündbar
Bei kapitalbildenden Versicherungen gelten andere Regeln. "Wer monatlich zahlt, kann monatlich kündigen und alle, die jährlich zahlen, können jährlich kündigen", so Sandra Klug. Achtung: Rürup-Verträge lassen sich gar nicht kündigen, man kann sie aber beitragsfrei stellen. Riester-Verträge sind kündbar, doch Zulagen und Steuervorteile muss man dann zurückzahlen.
Übrigens: Ein Versicherer kann die Lebensversicherung eines Versicherungsnehmers oder einer Versicherungsnehmerin nicht kündigen. "Das ist gesetzlich zum Schutz von Kunden untersagt", sagt Asmussen. Bei privaten Rentenversicherungen ist eine Kündigung seitens des Anbieters ebenfalls nicht erlaubt.
Formfehler vermeiden
Kündigungen sollten Verbraucher per Einwurfschreiben oder per Fax mit Sendebericht verschicken. Möglich ist auch, per E-Mail eine Kündigung auszusprechen. In dem jeweiligen Schreiben sind neben der eigenen Anschrift Versicherungsnummer und Kündigungszeitpunkt - hilfsweise "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" - anzugeben.
Nicht vergessen: Die Einzugsermächtigung widerrufen. Wichtig ist auch, sich immer den Eingang bestätigen zu lassen. "Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn die Kündigung innerhalb der Frist beim Anbieter ankommt", betont Klug. Ausschlaggebend ist bei einer Kündigung per Brief nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens beim Versicherungsunternehmen.
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