Bonn - Schon vor dem dramatischen Anstieg der Energiepreise infolge des Ukrainekrieges hat die Zahl der Strom- und Gassperren wegen unbezahlter Rechnungen wieder zugenommen.
Im vergangenen Jahr erhöhte sich die Zahl der Stromsperrungen in Deutschland um gut zwei Prozent auf rund 235.000, wie aus Zahlen für den neuen Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt hervorgeht, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegen. Die Zahl der Gassperrungen erhöhte sich sogar um rund 12 Prozent auf rund 27.000. Damit waren etwa 0,4 Prozent aller Stromkunden und rund 0,2 Prozent aller Gaskunden in Deutschland von Lieferstopps betroffen.
Für 2022 liegen nach Angaben der Behörden noch keine Daten vor. Der Anstieg der Energiekosten im Jahr 2022 könne allerdings dazu führen, dass mehr Strom- und Gaskunden mit ihren Strom- und Gasrechnungen in Zahlungsverzug geraten. Dies könne letztlich zu einem Anstieg der Sperrungen führen, hiess es.
Grossteil der Lieferanten verzichtete auf Sperrungen
Der Anstieg im vergangenen Jahr ist demnach teilweise auf nachgeholte Sperrungen aus dem Jahr 2020 zurückzuführen. Durch Corona in finanzielle Nöte geratene Bürger hatten im ersten Corona-Jahr zeitweise ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht. Ihnen mussten Zahlungen für Strom und andere Leistungen der Daseinsvorsorge gestundet werden. Ein Grossteil der Lieferanten verzichtete zudem freiwillig auf Sperrungen ihrer Kunden. Auch im Jahr 2021 hat rund die Hälfte der von der Bundesnetzagentur befragten Strom- und Gaslieferanten auf eine Sperrung freiwillig verzichtet.
Für die Sperrung von Strom und Gas gelten strenge Vorgaben. In der Grundversorgung darf eine Sperrung erst bei einem Zahlungsverzug von zwei Monatsabschlägen und mindestens 100 Euro durchgeführt werden. Wenn kein Monatsabschlag vereinbart ist, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen. Dies gilt nunmehr auch im Gasbereich, in dem es bisher keine Untergrenze gab.
Kunde erhält mindestens vier Wochen vorher eine Mahnung
Zahlt ein Kunde eine fällige Forderung seines Lieferanten nicht, erhält er zunächst eine kostenpflichtige Mahnung. Eine Unterbrechung der Energieversorgung wird frühestens vier Wochen nach der Sperrandrohung durchgeführt. Das konkrete Datum der Sperrung muss dem Kunden acht Werktage im Voraus angekündigt werden. Eine Sperrung ist nicht zulässig, wenn sie unverhältnismässig ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen besteht. Im vergangenen Jahr erhielten rund 4 Millionen Stromkunden und etwa eine Million Gaskunden eine Sperrandrohung.
Den Monitoringbericht 2021 wollen die Behörden Ende November veröffentlichen.
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