Karlsruhe - Mieterhöhungserklärungen wie auch Betriebskostenabrechnungen müssen für einen Mieter nachvollziehbar sein. Es kommt bei der Form aber auf den Erkenntnisgewinn an, nicht auf die Einzel-Aufstellung aller Kosten. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az: VIII ZR 59/21).

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In dem konkreten Fall hatte die Vermieterin die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie händigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Massnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungskosten aus. Die Klägerin lehnte die Zahlung der geforderten Mieterhöhung aus formellen Gründen ab.

Laut BGH ist es jedoch ausreichend, wenn der Vermieter in der Erhöhungserklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmassnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmassnahmen angibt. Das war in dem vorliegenden Fall gegeben. Die detaillierte Aufstellung der Posten und Gewerke sei hier nicht nötig.  © dpa

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