Berlin (dpa/tmn) - Reiserücktritts-Versicherungen greifen, wenn Verbraucher wegen einer Krankheit nicht in den Urlaub fahren können. Der Schutz beschränkt sich dabei auf "unerwartete schwere Erkrankungen".
Was genau bedeutet das? Um diese Frage in der Praxis einfacher zu beantworten, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seine Musterbedingungen ergänzt. Versicherungen können sich an diesen Vorgaben orientieren, sind dazu aber nicht verpflichtet.
Den überarbeiteten Musterbedingungen zufolge gelten Erkrankungen als schwer, wenn der Arzt eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt oder wenn Beschwerden den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre. Zudem muss die Erkrankung unerwartet sein, wie es bei einem erstmals auftretenden Herzinfarkt der Fall wäre.
Bekannte Krankheiten können versichert sein, wenn sie sich unerwartet verschlechtern: Wenn etwa eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste, dann aber eine heftige allergische Reaktion auftritt, ist auch dies nun eine "unerwartete schwere Erkrankung", die vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Werden Mitreisende oder enge Familienangehörige vor oder während der Reise unerwartet schwer krank, und der Versicherte muss sich vor Ort um sie kümmern, besteht auch dafür Versicherungsschutz. © dpa
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