Oldenburg/Berlin - Bei Sanierungsarbeiten am eigenen Haus sollte man umsichtig vorgehen. Entsteht durch die Arbeiten ein Schaden am Nachbarhaus, kann man sich schadenersatzpflichtig machen.
Geschädigte können sogar fiktiv abrechnen - also den Schaden selbst beheben, aber dennoch die Kosten geltend machen, die eine Fachfirma veranschlagen würde. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 6 U 328/21) weist das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" hin.
In dem konkreten Fall hatten der Beklagte und seine Geschwister das geerbte Elternhaus sanieren lassen. Dabei wurde auch Wasser aus dem Keller nach draussen gepumpt. Der Beklagte war überzeugt, das Wasser würde auf seinem Grundstück versickern, eine Ableitung zur Kanalisation nahm er daher nicht vor. Doch entgegen der Erwartung floss das Wasser zum Nachbarhaus hin und gelangte dort über einen Lichtschacht in den Keller, wo es Wände und Fussboden durchnässte.
Eigeninitiative schmälert Schadenersatz nicht
Der Nachbar verlangte 6700 Euro Schadenersatz - den Betrag, den eine Fachfirma zur Behebung des Schadens in Rechnung gestellt hätte. Das Landgericht Osnabrück sprach ihm in der Vorinstanz nur gut die Hälfte der Summe zu: Die Abläufe des Lichtschachts seien unzureichend gewesen. Zudem habe er den Schaden selbst behoben, weshalb er nicht den gesamten Betrag geltend machen könne.
Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg setzte der Nachbar seine Ansprüche dann aber voll durch. Dort urteilten die Richter, dass ihm kein Vorwurf zu machen sei. Der Lichtschacht sei zwar teilweise nicht in Ordnung gewesen, das habe sich laut Gutachten aber nicht auf den Schaden ausgewirkt. Auch könne der Kläger die fiktiven Kosten einer Fachfirma verlangen. Schädiger sollten nicht davon profitieren, wenn Geschädigte einen Schaden selbst beseitigten, so das Gericht.
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