Berlin (dpa/tmn) - Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften haben die Wahl: Entweder sie lassen sich steuerlich einzeln oder zusammen veranlagen. Im zweiten Fall wird das sogenannte Ehegattensplitting angewandt.

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Der Fiskus behandelt das Ehepaar gemeinsam als Steuerpflichtigen und berechnet die Steuer folgendermassen: Die Summe beider Einkommen wird zunächst durch zwei geteilt, um die Steuer für die Hälfte des Einkommens zu ermitteln. Anschliessend verdoppelt die Finanzverwaltung diesen Betrag, um die fälligen Steuern festzulegen, erläutert die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

Ein Beispiel: Partner A hat ein Einkommen von 50 000 Euro im Jahr 2017 und Partner B eines von 30 000 Euro. Zusammen verfügen sie also über 80 000 Euro. Das hälftige Einkommen beträgt 40 000 Euro und wird als Besteuerungsbasis herangezogen. Für dieses Einkommen ergibt sich ein Steuerbetrag von 8766 Euro. Nach der Verdopplung ergibt sich eine Gesamtsteuer von 17 532 Euro.

Anders bei der Einzelveranlagung. Hier unterliegen die Partner dem normalen Grundtarif. Nach dem Beispiel würden für Partner A 12 561 Euro (50 000 Euro Einkommen) und für Partner B 5419 Euro (30 000 Euro Einkommen) an Steuern fällig. Bei dieser Variante zahlen beide Partner zusammen 448 Euro mehr an Steuern.  © dpa

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