Köln - Erwarten Sie ein Paket, sind selbst aber nicht zu Hause? Haben Sie freundliche Nachbarn oder können Sie dem Paketdienst einen sicheren Abstellort nennen, ist das oft kein Problem. So erreicht Sie das Paket früher oder später eben auf Umwegen. Nur was, wenn die Ware beschädigt ist oder gar fortkommt - wer haftet dann?
Erlaubnis für einen alternativen Abstellort ist entscheidend
"Es haftet derjenige, bei dem das Paket beschädigt worden oder verloren gegangen ist", sagt Harald Rotter, Rechtsanwalt und Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins. Nimmt also ein Nachbar oder eine Nachbarin Ihr Paket an, haftet er oder sie auch für Schäden oder Entwendung.
Stellt der Paketbote die Sendung etwa in Ihrem Gartenhäuschen ab, hat er seine vertraglichen Pflichten erfüllt. "Dann ist die Gefahr auf Sie übergegangen", sagt Rechtsanwalt Rotter. Geht in so einem Fall etwas verschütt oder nimmt Schaden, können Sie niemand anderen dafür zur Rechenschaft ziehen.
Beides gilt aber nur für den Fall, dass Sie dem jeweiligen Paketdienst die Erlaubnis zur anderweitigen Abgabe erteilt haben. "Haben Sie diese Erlaubnis nicht erteilt, dann ist nicht ordnungsgemäss zugestellt worden", sagt Harald Rotter. Betroffene haben dann Anspruch auf Neulieferung der bestellten Ware oder auf eine Rückerstattung des Geldes.
Widerrufsfrist läuft erst nach Annahme durch den Besteller
Übrigens: Nimmt eine Nachbarin oder ein Nachbar Ihr Paket an, verabschiedet sich aber umgehend in einen dreiwöchigen Urlaub, so ist Ihre 14-tägige Widerrufsfrist bei Rückkehr nicht erloschen. "Denn die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Ware beim Besteller ankommt", sagt Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern. Wann die Ware beim Ersatzempfänger ankommt, ist also unerheblich. "Das ist ständige Rechtsprechung", so Bueb.
Wer dennoch Probleme hat, seinen Widerruf zu einem späteren Zeitpunkt beim Händler durchzusetzen, der sollte den jeweiligen Nachbarn, der die Sendung in Empfang genommen hat, als Zeugen benennen, rät Verbraucherschützerin Bueb. © dpa
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