München (kle/as) - Streit mit Nachbarn ist Stress pur. Wer Rücksicht nimmt, aber auch seine Rechte kennt, kann sich jede Menge Ärger ersparen. In vielen Fällen dreht es sich um ähnliche Themen. Die häufigsten Streitpunkte und wer dabei im Recht ist, haben wir hier aufgelistet.
Dürfen im Garten Partys gefeiert werden?
Grundsätzlich ja. Feste in Wohngebieten sind als "Ausdruck der Geselligkeit" bis zu viermal im Jahr zu dulden. Das Ausmass des Lärms darf jedoch nicht gesundheitsgefährdend sein. Zudem müssen die gesetzlichen Ruhezeiten (etwa die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr) eingehalten werden. (LG Frankfurt/Main; 6.3.1989; Az. 2/21 O 424/88)
Darf ich auf dem Balkon grillen?
Die Urteile unterscheiden sich in diesem Punkt drastisch. Grundsätzlich gilt: Wenn niemand übermässig gestört wird, darf gegrillt werden. Allerdings nicht unbegrenzt häufig. So spricht etwa ein Gericht Mietern das Recht zu, einmal monatlich die Kohlen auf dem Balkon anzuheizen. (AG Bonn; 29.4.1997; Az. 6 C 545/96). Ob dabei ein Holzkohle- oder Elektrogrill benutzt wird, ist dabei meist unerheblich (AG Essen 10 S 438/01).
Wie lange darf mein Nachbar musizieren?
Grundsätzlich muss Instrumentenspiel bis zu drei Stunden pro Tag hingenommen werden. Auch hier müssen dabei die Ruhezeiten eingehalten werden. Ein generelles Verbot an Sonn- und Feiertagen halten einige Richter für nicht durchsetzbar. (BayObLG; 12.10.1995; Az. 2Z BR 55/95)
Darf mein Nachbar Bienen züchten?
Ja, allerdings nur, wenn Bienenhaltung ortsüblich ist und die Nachbarn nicht wesentlich von den Tieren beeinträchtigt werden. Die Menge der Tiere kann allerdings begrenzt werden. In der Stadt und in der Nähe von Kindereinrichtungen dürfen keine Bienen gehalten werden. (AG Augsburg; 23.1.1998; Az. 2 C 2757/97) Verboten ist allerdings, vom Nachbarn herüberfliegende Tiere zu töten. Sie sind Eigentum des Züchters. (BGB §906)
Darf mir der Vermieter verbieten, auf dem Balkon Blumenkästen anzubringen?
Nein. Blumenkästen und auch Rankpflanzen auf dem Balkon gehören zur allgemein üblichen Nutzung. (LG München I; 8.5.2001; Az. 13 S 2348/01)
Wem gehört über den Zaun gefallenes Fallobst?
Früchte, die vom Baum des Nachbarn auf das eigene Grundstück fallen, gehören demjenigen, bei dem sie liegen. Der Baumbesitzer darf die Früchte nicht zurückholen. Verboten ist allerdings, am Baum zu rütteln, um die Früchte zum Herunterfallen zu bringen. (BGB § 911) Der Baumbesitzer darf zum Ernten seiner Früchte über den Zaun langen, diesen aber nicht übersteigen.
Dürfen Kinder einen Ball vom Nachbarn zurückholen?
Kinder dürfen den aufs Nachbargrundstück geschossenen Ball nicht ohne Erlaubnis des Nachbarn zurückholen. Sie müssen vorher fragen und sich das Spielgerät ggf. herausgeben lassen. (LG München II; 3.11.2003; Az. 5 O 5454/03)
Wie lange darf der Nachbarshund bellen?
Hunde müssen so gehalten werden, dass sie am Tag nicht länger als 30 Minuten bellen. Dabei darf das Tier grundsätzlich nicht länger als zehn Minuten am Stück ununterbrochen lärmen. Was die zu tolerierende Dauer betrifft, urteilen die Gerichte z. T. jedoch sehr unterschiedlich. In den gesetzlichen Ruhezeiten müssen Fiffi und Bello die Schnauze komplett halten. (OLG Köln; 7.6.1993; Az. 12 U 40/93)
Dürfen Katzen in den Nachbarsgarten koten?
Grundsätzlich ist es zulässig, wenn eine Katze durch fremde Gärten streift und dort Kot absetzt. Die Hinterlassenschaften von mehreren Katzen sind jedoch nicht hinzunehmen. Der Tierbesitzer muss dann sicherstellen, dass seine Tiere nur bei ihm herumlaufen. (AG Neu-Ulm; 3.11.1998; Az. 2 C 947/98)
Kann ich wegen lauter Nachbarn die Miete kürzen?
Ja, sind die Belästigungen erheblich, kann die Miete gemindert werden. Dem Vermieter muss jedoch zuvor die Möglichkeit gegeben werden, die Störungen innerhalb einer Frist zu beheben. (AG München; 12.7.2006; Az.172 C 41295/04)
Wann darf mein Nachbar den Rasen mähen?
In Wohngebieten darf der Rasenmäher nur von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen gilt jedoch: Gras über die Sache wachsen lassen, denn an diesen Tagen ist das Rasenmähen verboten. (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
Darf ich meinen Zaun mit Stacheldraht sichern?
Nein. Der Stacheldraht gefährdet die öffentliche Sicherheit. Besonders Kinder könnten sich daran verletzen. (VG Koblenz; 28.11.2006; Az. 7 K 2595/05.KO)
Darf mein Nachbar mein Haus oder meinen Garten mit einer Videokamera beobachten?
Nein. Die Überwachung ist ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Dient die Kamera der Überwachung z. B. wegen Vandalismus-Vorfällen, muss sie so eingestellt sein, dass sie nur eigene Wohnbereiche erfasst. (OLG Düsseldorf; 5.1.2007; Az. I-3 Wx 199/06)
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