Auch Kinder haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn auf einer Reise etwas schief geht. Allerdings ist hier das Alter entscheidend.
Auch Kinder können Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude haben. Allerdings spielt das Alter des Kindes dabei eine wichtige Rolle, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt (Az.: 2-24 S 50/19), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hinweist.
Nach Ansicht der Richter steht einem zweijährigen Kind ein solcher Anspruch nicht zu, einem Fünfjährigen hingegen schon.
In dem verhandelten Fall klagte eine Familie nach einer vereitelten Reise gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Zu den Familienmitgliedern, die den Anspruch geltend machten, gehörten auch zwei Kinder. Eines war zum Reisezeitpunkt fünf Jahre alt, das andere zwei. Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Klage der beiden Kinder ab.
Urlaub für fünfjähriges Kind im Vordergrund
Vor dem Landgericht hatten die Eltern teilweise Erfolg: Einem Fünfjährigen stehe der Anspruch zu, entschied das Gericht. Denn in diesem Alter könne angenommen werden, dass das Kind einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt. Für ein Kind in diesem Alter könne ein Urlaub etwas Besonderes sein. Bei einem zweijährigen Kind sei dies aber anders. Hier stehe die Nähe zu den Eltern im Vordergrund und nicht der Reiseort. Deswegen bestehe für dieses Kind kein Anspruch auf Schadenersatz. (spot/dpa)
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