Berlin - Wer ein oder mehrere Kinder alleine grosszieht, hat es oft schwerer als Familien, bei denen sich zwei Elternteile gemeinsam um die Sprösslinge kümmern. Um Alleinerziehende finanziell zu unterstützen, gewähren Finanzämter ihnen eine Steuervergünstigung - den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser beträgt seit diesem Jahr 4260 Euro, für jedes weitere Kind gibt es noch mal 240 Euro obendrauf.

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Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Steuerfreibetrag. Er mindert steuerpflichtige Einkünfte und senkt damit die Steuerlast. Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten die Steuervergünstigung mit der Einkommensteuererklärung, wenn sie in der Anlage Kind die entsprechenden Angaben vornehmen, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag bereits direkt durch einen verringerten Lohnsteuereinbehalt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus.

"Damit Arbeitnehmer die Steuerklasse II erhalten, sollten sie einen Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt stellen", rät Daniela Karbe-Gessler vom Bund der Steuerzahler. Die Steuerklasse II gilt dann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Ab dem 18. Lebensjahr ist ein neuer Antrag erforderlich, mit Angaben zur Schul- oder Berufsausbildung des Kindes.

Entlastungsbetrag ist an Bedingungen gekoppelt

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermässigung ist, dass Alleinerziehende für das Kind oder die Kinder einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Ob es sich bei dem Kind um leiblichen Nachwuchs, ein Adoptiv-, Stief-, Pflege- oder Enkelkind handelt, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist aber, dass das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnung beim alleinstehenden Elternteil gemeldet ist.

Lebt das Elternteil in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, hat es keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Gleiches gilt laut Bund der Steuerzahler, wenn Alleinerziehende einen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen volljährigen Person führen, für die ihnen kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht.

Wichtig: Fallen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Voraussetzungen für die Steuerklasse II weg, muss das zuständige Finanzamt darüber informiert werden.  © dpa

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