München - Die Bundesregierung kann nach einer gescheiterten Klage gegen den Solidaritätszuschlag weiter jährliche Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe aus der Abgabe einplanen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München wies am Montag (30. Januar) eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag ab. Dieser sei nicht verfassungswidrig, entschied der IX. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts. Das klagende Ehepaar aus Aschaffenburg hatte mit Unterstützung des Bunds der Steuerzahler die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gefordert.
"Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt", sagte BFH-Präsident Hans-Josef Thesling - gegen die Steuerbescheide dieser beiden Jahr richtete sich die Klage. Blosse Zweifel rechtfertigten keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Laut Urteil hat der Bund schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen sind.
Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
Der Bund hatte laut BFH zuletzt elf Milliarden Euro jährlich mit der mittlerweile noch von Besserverdienern und Unternehmen bezahlten Abgabe eingenommen. Kläger und Steuerzahlerbund argumentierten, dass der Solidaritätszuschlag in doppelter Hinsicht verfassungswidrig sei.
Die Klage berief sich darauf, dass der ursprüngliche Zweck des Soli entfallen sei: Die Abgabe diente zur Finanzierung des Ende 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II, mit dem der Aufbau der Infrastruktur in Ostdeutschland finanziert werden sollte. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht: Die Bundesregierung darf den Solidaritätszuschlag wegen des erhöhten Finanzbedarfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es keinen Solidarpakt mehr gibt. "Eine Ergänzungsabgabe muss nicht von vornherein befristet oder für einen kurzen Zeitraum erhoben werden", sagte Thesling.
Reichensteuer durch die Hintertür
Darüber hinaus warfen Steuerzahlerbund und Kläger dem Bund einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, weil nur noch eine kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe zahlen muss, die grosse Mehrheit jedoch nicht.
Im Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019 beschloss die damalige Grosse Koalition, dass Besserverdiener - die oberen zehn Prozent der Einkommen - den Zuschlag weiter zahlen müssen, die übrigen 90 Prozent wurden ausgenommen. Der Steuerzahlerbund kritisiert den Solidaritätszuschlag deswegen als eine durch die Hintertür eingeführte Reichensteuer. Auch in dieser Hinsicht folgte der BFH der Klage jedoch nicht. © dpa
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