Berlin - Wer bei einem Gerichtsstreit einen Prozessfinanzierer im Rücken hat, muss selbst im Falle einer Niederlage in der Regel keine Kosten tragen. Wer staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, dem geht es meist genauso - und doch ist das etwas komplett anderes.
Die staatliche Prozesskostenhilfe "ist für bedürftige Menschen gedacht", sagt Michael Sittig von der Stiftung Warentest. Klientel für diese Art der Unterstützung seien oft Bürgergeldempfänger ohne eigenes Vermögen. Denn die Bedürftigkeit ist laut Rechtsanwalt Markus Hartung eine der Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der staatlichen Prozesskostenhilfe. Hartung ist Mitglied im Berufsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die zweite Voraussetzung: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein. "Das heisst, wenn jemand einen offensichtlich unbegründeten Anspruch geltend machen will, gibt es dafür keine Prozesskostenhilfe", sagt Hartung.
Wird Prozesskostenhilfe beantragt, prüft das Gericht, ob der Anspruch mindestens zu 50 Prozent erfolgreich sein könnte. "Ist das Gericht etwa der Meinung, es handelt sich um einen Querulanten, kann er zwar klagen, aber nicht auf Kosten des Staates", sagt Anwalt Hartung. Werde die Hilfe gewährt, könne das je nach Einkommen vollständig oder teilweise sein. "Sie bekommen dann Geld, um einen Anwalt beauftragen zu können." © Deutsche Presse-Agentur
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