Berlin (dpa/tmn) - Zusammenveranlagte Paare sollten regelmässig ihre Steuerklassen überprüfen, denn durch eine geschickte Wahl der Steuerklassen hat das Paar gegebenenfalls jeden Monat etwas mehr Nettogehalt zur Verfügung.
"Ein Wechsel der Steuerklassen ist aber grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Deshalb sollten Paare, die am Anfang des Jahres einen Steuerklassentausch planen, gut überlegen, was im Laufe des Jahres noch auf sie zukommt.
Steht beispielsweise ein Jobwechsel, eine Lohnerhöhung, Elternzeit oder der Ruhestand bevor, sollte dies bedacht werden. So entschied das Finanzgericht Köln, dass ein erneuter Steuerklassenwechsel selbst dann ausgeschlossen ist, wenn es um ein höheres Elterngeld geht.
Im konkreten Fall beantragten die Eheleute im Januar 2015 den Wechsel der Steuerklasse von 4/4 zur Kombination 3/5, wobei die Ehefrau die Steuerklasse 5 annahm und dementsprechend der Arbeitgeber hohe Lohnsteuern abzog. Im April 2015 beantragte das Paar erneut einen Wechsel, wobei nun die Ehefrau nach Steuerklasse 3 besteuert werden sollte. Damit wollte die Ehefrau ihr monatliches Nettogehalt aufstocken, um letztlich mehr Elterngeld zu erhalten.
Da das Paar aber im Streitjahr die Steuerklasse bereits gewechselt hatte, lehnte das Finanzamt den neuerlichen Tausch ab. Zu Recht, wie das Finanzgericht Köln entschied, denn die Wahlmöglichkeit war durch den Wechsel zu Beginn des Jahres bereits verbraucht (Az.: 3 K 887/16). "Ein Wechsel der Steuerklassen kann gut und sinnvoll sein, das Paar sollte sich aber vorab informieren," rät Klocke. © dpa
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