Erbverträge sind nicht immer eine einfache Angelegenheit. Was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

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Um seinen Nachlass zu regeln, sollte man einen Erbvertrag aufsetzen. Der ist an Regeln gebunden, die man selbst aufgestellt hat. Wer sich daran nicht hält, muss mit Vertragsstrafen rechnen.

Das zeigt ein Fall, über den das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden hat (Az.: 5 U 87/18). Und zwar auch dann, wenn kein konkreter Vermögensschaden eingetreten ist, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Erbschaft von Immobilien

In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar mit seiner einzigen Tochter einen Erbvertrag geschlossen. Darin hielten sie fest, dass die Ehegatten sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Tochter Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten sein soll. Die Tochter verzichtete auf ihren Pflichtteil an dem Erbe des zuerst versterbenden Elternteils. Im Gegenzug verpflichten sich die Eltern, über ihre Immobilien nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen.

Nach dem Tod des Vaters verkaufte die Mutter allerdings eines ihrer Grundstücke - ohne Zustimmung der Tochter. Diese verlangte deshalb Schadenersatz in Höhe des erlangten Kaufpreises. Die Mutter lehnte das jedoch mit der Begründung ab, dass der Tochter gar kein Schaden entstanden sei.

Erbverträge: Auf Klauseln achten

Die Richter folgen der Argumentation der Mutter nicht: Zwar sei hier in der Tat kein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden. Aber darauf komme es nicht an, denn der Erbvertrag enthalte eine Klausel, nach der in einem solchen Fall eine Vertragsstrafe fällig werde.

Da hier gegen die zugehörige vertragliche Regelung verstossen wurde, greife eben auch die Vertragsstrafe. Genau so haben es die Beteiligten damals gewollt, urteilen die Richter. Anderenfalls würde die Sanktion völlig ins Leere laufen.

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(dpa/tmn/eee)

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