Steht der Auszug aus einer Mietswohnung an, ergeben sich meist einige Fragen. Ist ein Übergabeprotokoll Pflicht? Oder muss die Wohnung gar renoviert werden? Hier alle Antworten.

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Der Auszug aus einer Mietswohnung kann reibungslos über die Bühne gehen, sind zuvor die wichtigsten Fragen geklärt. Von Übergabeprotokoll bis zur Rückerstattung der Kaution: Alles Wissenswerte rund um die Wohnungsübergabe wird hier geklärt.

Wer kann wann die Wohnung kündigen?

Mietverträge sind meistens unbefristet. "Sie enden nur, wenn einer der beiden Vertragspartner kündigt", erklärt Rechtsanwalt Johannes Hofele vom Deutschen Anwaltverein in Berlin. Mit einer Frist von drei Monaten können Mieter ihren Vertrag ohne Begründung kündigen.

Vermieter benötigen für die Kündigung hingegen ein berechtigtes Interesse - wie zum Beispiel Eigenbedarf. Wenn der Mieter allerdings seine Pflichten verletzt hat, kann ein Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. "Die fristgemässe Kündigung erfolgt meist zu einem Monatsende, also zum Beispiel zum 30. Juni. An diesem Tag endet dann das Mietverhältnis."

Wer muss die Wohnung renovieren?

Das Renovieren der Wohnung liegt grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich des Vermieters. "Er kann diese Pflicht im Mietvertrag aber auf den Mieter übertragen", weiss Hofele. "Ob dieser dann beim Auszug renovieren muss, hängt stark von der Formulierung der entsprechenden Klauseln ab."

"Als Faustregel könnte gelten, dass Mieter die Wohnung nur so zurückgeben müssen, wie sie sie übernommen haben", sagt der Rechtsanwalt. "War sie unrenoviert und hat der Mieter keinen Ausgleich dafür erhalten, muss der Mieter sie vor dem Auszug auch nicht renovieren." Dann müsse er lediglich die Spuren seines eigenen Gebrauchs rückgängig machen.

Wer haftet für entstandene Schäden?

"Es gilt der Grundsatz, dass die Wohnung bei der Übergabe an den Vermieter in einem vertragsgemässen Zustand sein muss", erklärt Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg. "Dazu muss sie leer geräumt sein und es dürfen keine Schäden vorliegen. Werden Schäden festgestellt, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sie vor dem Auszug beseitigt."

Mieter sollten allerdings nicht bis zum Ende des Mietverhältnisses warten, bis sie dem Vermieter Schäden melden. "Lieber gleich Bescheid sagen. Dann sind die Chancen günstig, dass der Mieter sich selbst einen Handwerker für die Reparatur suchen oder sie selbst ausführen kann."

Ist ein Übergabeprotokoll Pflicht?

Ein Übergabeprotokoll sei nicht verpflichtend, aber sinnvoll, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. "Am besten funktioniert es, wenn schon beim Einzug der Zustand der Wohnung festgehalten wurde. Dann kann man Abweichungen und Veränderungen leicht erkennen."

Das Übergabeprotokoll sollte möglichst einvernehmlich mit dem Vermieter erstellt werden, rät Rechtsanwalt Hofele. "Es sollte der objektive Zustand festgehalten werden, ohne Schuldzuweisungen. Fotos sind eine gute Hilfe, um eventuelle Schäden und Mängel zu dokumentieren. Wichtig ist auch, alle Zählerstände aufzuschreiben."

Wann wird die Mietkaution zurückgezahlt?

Der Vermieter muss die Kaution möglichst bald nach der Wohnungsübergabe zurückgeben. "Üblich sind zwei bis drei Monate", erklärt Chychla. Hat dieser allerdings berechtigte Forderungen an den Mieter, kann ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.

"Viele Vermieter wissen nicht, dass sie ihre Schadenersatzansprüche gegen den Mieter nur innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung geltend machen können", ergänzt Hofele. Danach seien die Forderungen verjährt.

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(spot/dpa)

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